Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 2 E-StPO erlaubt dem Bund, ein Einzelgericht mit weiter reichenden Kompetenzen einzuführen, als dies heute nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a SGG der Fall ist) oder wenn, bei Urteilen des Kollegialgerichts, die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 413 Abs. 2 E-StPO). Entsprechend den Erfahrungen in den Kantonen ist damit zu rechnen, dass das Berufungsverfahren schwergewichtig schriftlich durchgeführt werden wird.
Das Berufungsverfahren ist in zweierlei Hinsicht fokussiert: Erstens werden in sehr vielen Fällen nur Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten, sodass sich das Berufungsgericht (von Ausnahmen abgesehen: Art. 411 Abs. 2 E-StPO) mit den übrigen Punkten nicht befassen muss. Zweitens ist es einfacher, einen Sachverhalt und eine Rechtslage zu beurteilen, die bereits Gegenstand einer fundierten Begründung durch eine richterliche Vorinstanz waren.
2.6.4 Zu ändernder Erlass (Anhang)
Bewusst wird darauf verzichtet, diesen neuen Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts im StBOG zu regeln, da ansonsten die Einheit des Bundesgerichtsgesetzes, welches die Zuständigkeiten und Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichts umfassend regelt, zunichte gemacht würde. Hingegen ist das BGG an die Aufgabenerweiterung anzupassen. Der Anhang zum StBOG sieht eine entsprechende Gesetzesrevision vor. Der neue Artikel 119a Absatz 2 Bundesgerichtsgesetz wird insbesondere klarstellen, dass sich das Berufungsverfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung richtet.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Artikel 1 verweist auf die zwei wichtigsten Regelungsinhalte des StBOG: Das Gesetz enthält für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit einerseits ausführende, andererseits ergänzende Bestimmungen zur StPO. Der Begriff "Bundesgerichtsbarkeit" nimmt Bezug auf die Artikel 23 und 24 E-StPO. Unter die Ausführungsbestimmungen fallen diejenigen des 2. und 3. Titels des StBOG. Sie enthalten grundsätzliche, aber auch detaillierte Organisationsbestimmungen zu den Strafbehörden des Bundes, welche sich aus der StPO ergeben. Die ergänzenden Bestimmungen sind im 4. Titel aufgeführt und beziehen sich auf das Verfahrensrecht.
Bewusst wurde eine möglichst offene und abstrakte Formulierung gewählt. Diese vermag die verschiedenartigen Aufgaben (Regelung der Bezeichnung, Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der einzelnen Strafbehörden und der ergänzenden Verfahrensbestimmungen) des StBOG am ehesten abzudecken. Aufgrund der zahlreichen Ausnahmen wird darauf verzichtet, die Bezeichnung der Strafbehörden sowie die Regelung von deren Wahl, Zusammensetzung etc. explizit als Aufgaben des StBOG aufzuführen. Ansonsten wären in Bezug auf die Polizei, die kantonalen Zwangsmassnahmenrichter und die Bundesrichter sogleich wieder Vorbehalte anzubringen, da deren Wahl, Organisation etc. gerade nicht durch das