Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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StBOG geregelt werden. Verzichtet wird ebenfalls auf die Nennung eines allgemeinen Vorbehalts der Spezialgesetzgebung.
Art. 2 Strafbehörden des Bundes
Artikel 2 zählt alle Strafbehörden des Bundes auf. Die begriffliche Unterscheidung von Strafverfolgungsbehörden und gerichtlichen Behörden ist auf Artikel 12 und 13 E-StPO zurückzuführen.
Absatz 2 lehnt sich in der Formulierung an Artikel 13 E-StPO an. Bewusst wird nicht von richterlichen Behörden des Bundes gesprochen, weil die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte nicht darunter fallen. In Bezug auf diese kann der Bund keine Aufsichtsfunktionen wahrnehmen und die Richter und Richterinnen auch nicht selber wählen.
Absatz 2 Buchstabe b verzichtet auf eine Nennung der für die Berufungen zuständigen Kammer oder Abteilung des Bundesgerichts, da die Festlegung der Bezeichnung gemäss Bundesgerichtsgesetz in der Kompetenz des Bundesgerichts liegt (Art. 13 BGG).
Art. 3 Verfahrenssprache
Bei der Festlegung und Bestimmung der Verfahrenssprache handelt es sich um "Ergänzende Verfahrensbestimmungen" im Sinne des 4. Titels. Aufgrund der Bedeutung der Verfahrenssprache für die Rechtsunterworfenen ist es jedoch angebracht, sie im 1. Titel "Allgemeine Bestimmungen" zu integrieren, zumal die einmal bezeichnete Verfahrenssprache dem Grundsatz nach in allen Verfahrensstadien und für alle Strafbehörden des Bundes gilt.
Grundlage für Absatz 1 ist Artikel 65 E-StPO, der dem Bund und den Kantonen die Bestimmung der "Amtssprachen" ihrer Strafbehörden auferlegt. Da die "Amtssprachen" des Bundes in der Bundesverfassung (Art. 70) bereits festgelegt sind, bezieht sich die Bestimmung – soweit sie den Bund betrifft – auf die Festlegung der "Verfahrenssprache" abzielen. Die aufgeführten Verfahrenssprachen decken sich mit den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Verzichtet wird auf Rätoromanisch als Verfahrenssprache.
Nach Absatz 2 hat die Bundesanwaltschaft als Leiterin des Vorverfahrens die Verfahrenssprache festzulegen. Die Bestimmung zählt auf, woran sich die Bundesanwaltschaft bei der Festlegung der Sprache orientieren muss (Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen, Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, Sprache der wesentlichen Akten). Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden.
Grundsätzlich gilt die Verfahrenssprache bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Absatz 3). Wie bei jeder verfahrensleitenden Verfügung kann jedoch aus wichtigen Gründen auf diesen Entscheid zurückgekommen werden (Absatz 4). Das Gesetz nennt als Beispiele die Trennung und Vereinigung von Verfahren.
Anders als gemäss Artikel 97 Absatz 2 BStP bedient sich die Bundesanwaltschaft auch im mündlichen Verfahren vor Gericht der bezeichneten Verfahrenssprache.