Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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3.2 2. Titel: Die Strafverfolgungsbehörden

3.2.1 1. Kapitel: Polizei

Art. 4 Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben

Artikel 4 bestimmt, welche Polizeikräfte die Aufgaben der gerichtlichen Polizei im Sinne von Artikel 12 Buchstabe a E-StPO wahrnehmen. Es sind dies die Bundeskriminalpolizei (Bst. a), weitere Einheiten des Bundesamtes für Polizei (Bst. b), andere Bundesbehörden (Bst. c) sowie die kantonalen Polizeikräfte (Bst. d). Im Unterschied zur BKP handelt es sich bei den in den Buchstaben b bis d aufgeführten Behörden teilweise nicht um solche, welche zur Hauptsache als gerichtliche Polizei tätig sind. Es muss somit sichergestellt werden, dass die Grundlagen der StPO auf sie nur Anwendung finden, soweit sie im Rahmen der Strafverfolgung tätig werden. Im Unterschied zum heutigen Recht, das alle Beamten und Angestellten des Bundes und der Kantone "in ihrem Wirkungskreis" zu Polizisten erklärt (Art. 17 Abs. 2 BStP), greift der Anwendungsbereich von Artikel 4 Buchstabe b bis d enger:

Buchstabe b und c halten fest, dass Angehörige weiterer Einheiten des Bundesamtes für Polizei und andere Bundesbehörden nur soweit als Polizei gemäss StBOG und StPO gelten, als das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen. Es bedarf somit einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Die Formulierung "im Rahmen der Strafverfolgung" lehnt sich an Artikel 15 Absatz 1 E-StPO an. Implizit vorausgesetzt wird zusätzlich, dass die genannten Behörden in ihrem Aufgabenbereich auch tatsächlich handeln bzw. untätig bleiben, obwohl von Gesetzes wegen eine Handlungspflicht besteht.

Zu denken ist bei Buchstabe b beispielsweise an die Mitglieder des Bundessicherheitsdienstes (BSD), bei Buchstabe c etwa an das Grenzwachtkorps, die Zollverwaltung, die Bahnpolizei oder an Verwaltungsstrafbehörden.

Gemäss Buchstabe d sind kantonale Polizeikräfte ebenfalls zu den Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu zählen, sofern sie im Zusammenwirken mit Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen. Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei werden auch künftig nicht darauf verzichten können, Polizeikräfte der Kantone und Gemeinden in Anspruch zu nehmen. Soweit es sich um spontane Unterstützung handelt, etwa bei der Sicherstellung von Falschgeld und Festnahme der verdächtigen Person, ist dies in Artikel 27 Absatz 1 E-StPO geregelt. Geht es um eigentliche Rechtshilfe, also etwa um die Durchführung von Verfahrenshandlungen durch einen Kanton auf Ersuchen des Bundes, so finden die Artikel 41 ff. E-StPO über die nationale Rechtshilfe Anwendung. Einschlägig sind insbesondere Artikel 41 Absatz 3 (direkte Rechtshilfe innerhalb der Polizei), Artikel 45 (Unentgeltlichkeit) und Artikel 47 Absatz 1 E-StPO (Durchführung von Verfahrenshandlungen). Im einen wie im anderen Fall handeln die Behörden ausschliesslich als kantonale Polizeikräfte. Eine Unterstellung unter das StBOG wäre nicht sachgerecht.

Davon zu unterschieden ist die Tätigkeit kantonaler Polizeikräfte, die sie als Polizei des Bundes ausführt. Dabei geht es um Tätigkeiten, für die das Bundesamt für Polizei nicht eingerichtet ist, weil es über keine sicherheitspolizeilichen Elemente verfügt. Soweit in solchen Fällen kantonale Polizeikräfte im Rahmen von gemeinsamen Aktionen mit den Strafbehörden des Bundes zum Einsatz kommen, gelten sie