Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

nach Artikel 4 Buchstabe d als Strafbehörden des Bundes (mit den in Art. 5 geregelten Folgen). Wie bis anhin haben die Kantone dafür Kräfte bereitzustellen.

In Anlehnung an Artikel 17 Absatz 2 BStP stellt auch das StBOG nicht auf einen formalen Polizeibegriff ab: Jedes Mitglied einer Bundes-, einer kantonalen oder einer kommunalen Behörde kann Polizei im Sinne von Artikel 5 StBOG sein, soweit für sein Handeln im Rahmen der Strafverfolgung eine gesetzliche Grundlage besteht und – im Fall kantonaler Behörden – ein weisungsgebundenes Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes erfolgt. Ein kantonaler Jagdaufseher kann demnach ohne weiteres Aufgaben der Polizei im Aufgabenbereich des Bundes wahrnehmen, sofern er damit von der Polizei des Bundes oder der Bundesanwaltschaft in der Absicht gemeinsamen Zusammenwirkens betraut wurde.

Art. 5 Stellung der kantonalen Polizeikräfte

Artikel 5 bringt zum Ausdruck, dass die kantonalen Polizeikräfte bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit nicht als kantonale, sondern als Behörden des Bundes handeln, wenn sie mit den Strafbehörden des Bundes zusammenwirken.

Absatz 1 unterstellt die kantonalen Polizeikräfte als Folge davon der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft. Bezweckt wird damit die Einheitlichkeit von Weisungsrecht und Aufsicht zugunsten der Bundesanwaltschaft bei gemeinsamen Aktionen mit der Bundeskriminalpolizei und kantonalen Polizeikräften. Kommunikation und Koordination sollen dadurch erleichtert werden. Das Weisungs- und Aufsichtsrecht ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 2 E-StPO. Eine einheitliche Regelung für die Polizei des Bundes und die kantonalen Polizeikräfte sieht ebenfalls der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes beim Einsatz von unmittelbarem Zwang vor (vgl. Art. 2 E-ZAG).

Absatz 2 hält fest, dass die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der kantonalen Polizeikräfte auf Beschwerde hin nicht von kantonalen Gerichten, sondern von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft werden. Bei gemeinsamen Aktionen darf es für Rechtsunterworfene keine Rolle spielen, ob ein kantonaler oder ein Bundesbeamter jene Verfahrenshandlung begangen hat, gegen die sie Beschwerde erheben wollen. Die Bestimmung verhindert eine Aufsplittung des Rechtsmittelweges. Grundlage bildet Artikel 401 Absatz 1 Buchstabe a E-StPO.

Als positiver Nebeneffekt kann vermerkt werden, dass eine Qualifizierung als Polizei des Bundes zur Folge hat, dass die unterstützenden Kräfte nicht nur in ihrem eigenen Kanton tätig sein, sondern ihre Aktionen auch ausserhalb dieses Kantons fortsetzen dürfen.