Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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3.2.2 2. Kapitel: Bundesanwaltschaft

3.2.2.1 1. Abschnitt: Behörde, Zusammensetzung und Sitz

Art. 6 Behörde

Nach Art. 14 Abs. 1 E-StPO bezeichnet der Bund seine Strafbehörden. Er hat demnach auch festzulegen, wer die Aufgaben der Staatsanwaltschaft des Bundes ausübt. Dies soll wie bis anhin die Bundesanwaltschaft tun.

Art. 7 Zusammensetzung

Artikel 7 äussert sich über die personelle Zusammensetzung der Bundesanwaltschaft. Die Buchstaben a bis d zählen in hierarchischer Reihenfolge die gegen Aussen in Erscheinung tretenden Verantwortungsträger der Bundesanwaltschaft auf:

- Buchstabe a stellt konsequenterweise den Bundesanwalt oder die Bundesanwäl-

tin voran. Er oder sie steht wie bis anhin an der Spitze der Bundesanwaltschaft (s. Art. 9).

- Buchstabe b erwähnt den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Bundesan-

walts oder der Bundesanwältin (s. Art. 10).

- Buchstabe c führt die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen auf, die

jeweils einer Einheit der Bundesanwaltschaft vorstehen (s. Art. 11).

- Buchstabe d verweist auf die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die norma-

lerweise die einzelnen Verfahren führen. Bewusst wird auf Gesetzesstufe auf die Nennung von Assistenzstaatsanwälten und -anwältinnen verzichtet. Der Bundesanwaltschaft steht es allerdings frei, unterschiedliche Kategorien im Sinne des genannten Beispiels zu schaffen.

- Buchstabe e umfasst schliesslich alle weiteren Mitarbeitenden der Bundes-

anwaltschaft. Dazu zählen die Personen, die direkt in die Verfahren involviert sind und die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen unterstützen (Protokollführer und -führerinnen, Kanzleipersonal) wie auch diejenigen, die in der Verwaltung der Bundesanwaltschaft tätig sind und nicht für die einzelnen Verfahren eingesetzt werden (z.B. Juristen und Juristinnen des Rechtsdienstes, Mitarbeitende der Buchhaltung). Unter Buchstabe e fallen auch diejenigen Personen, die für den Vollzug der Urteile durch die Bundesanwaltschaft zuständig sind (s. Art. 65).

Das StBOG verzichtet darauf, unterhalb der Stufe des Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältin den personellen Bestand der Bundesanwaltschaft gesetzlich festzulegen. Damit soll flexibel auf die Anforderungen der Strafverfolgung reagiert werden können.

Art. 8 Sitz und Zweigstellen

Artikel 8 hält als wichtige Organisationsbestimmung neu auf Gesetzesstufe fest, dass sich der Sitz der Bundesanwaltschaft in Bern befindet. Heute befinden sich überdies Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich. Um flexibel auf veränderte Verhältnisse reagieren zu können, wird allerdings darauf verzichtet, auch die Zweigstellen im Gesetz aufzuführen. Gemäss Absatz 2 kann die Bundesanwaltschaft mit Genehmigung des EJPD selber Zweigstellen einrichten und aufheben. Die entsprechenden