Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Bestimmungen sind in ein zu veröffentlichendes Reglement aufzunehmen (vgl. Art. 15).

3.2.2.2 2. Abschnitt: Organisation und Befugnisse

Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin

Artikel 9 regelt die Rechte und Pflichten des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin auf Gesetzesstufe.

Absatz 1 bringt als Grundsatz zum Ausdruck, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die Bundesanwaltschaft leitet. Er oder sie ist allen weiteren Angehörigen der Bundesanwaltschaft hierarchisch vorgestellt. Daraus ergibt sich, dass er oder sie die Gesamtverantwortung für den von ihm oder ihr geführten Betrieb trägt.

Absatz 2 hält fest, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die Verantwortung für die fachgerechte und wirksame Abwicklung der Verfahren trägt (Bst. a). Ihm oder ihr kommt weiter die unternehmerische Verantwortung zu, dass die Bundesanwaltschaft zweckmässig aufgebaut und betrieben wird (Bst. b) und dass Mitarbeitende, Finanz- und Sachmittel wirksam eingesetzt werden (Bst. c).

Art. 10 Stellvertretender Bundesanwalt oder stellvertretende Bundes-

anwältin

Die Bundesanwaltschaft verfügt neu nur noch über einen stellvertretenden Bundesanwalt oder eine stellvertretende Bundesanwältin. Dies entspricht am ehesten der Vorstellung, dass die Hauptverantwortung und die wichtigsten Kompetenzen auf möglichst wenige Köpfe verteilt werden sollen.

Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass er oder sie grundsätzlich die gleichen Kompetenzen und Zuständigkeiten wie der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat. Dies ermöglicht eine umfassende Vertretung, insbesondere auch in Fällen, wo eine Absprache zwischen dem Bundesanwalt und seinem Stellvertreter aufgrund äusserer Umstände nicht oder nicht mehr möglich ist. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin im einzelnen Vertretungsfall die Vertretungsmacht seines oder ihres Stellvertreters bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin mittels Weisung beschränkt.

Art. 11 Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Die Bestimmung weist den Leitenden Staatsanwälten und Staatsanwältinnen je eine Einheit der Bundesanwaltschaft zur Führung zu. Aus wie vielen Einheiten die Bundesanwaltschaft besteht und welche Aufgaben den jeweiligen Einheiten zukommt, liegt in der Organisationsautonomie der Bundesanwaltschaft und damit beim Bundesanwalt oder der Bundesanwältin (vgl. Art. 15). Damit sind Zahl und Aufgaben der Leitenden Staatsanwälten und Staatsanwältinnen offen.

Bewusst wird darauf verzichtet, die Aufgaben der einzelnen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zu regeln. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ihnen gegenüber dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin und den Leitenden Staatsanwälten und Staatsanwältinnen weder in fachlicher noch in organisatorischer Hinsicht Autonomie zukommt.