Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Art. 12 Weisungen

Artikel 12 bezieht sich sowohl auf das generelle Weisungsrecht als auch auf das Recht, im Einzelfall Weisungen erlassen zu können. Beides umfasst organisatorische Anweisungen ebenso wie fachliche Direktiven, beispielsweise zwecks einheitlicher und rechtsgleicher Ausgestaltung aller Verfahren oder den bestimmten Gang eines konkreten Verfahrens.

Absatz 1

Das Weisungsrecht bildet das Gegenstück zur übernommenen Verantwortung. Es soll deshalb allen zukommen, die Führungsfunktionen innerhalb der Bundesanwaltschaft wahrnehmen:

- Das Weisungsrecht steht dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin – und

damit auch dem stellvertretenden Bundesanwalt oder der stellvertretenden Bundesanwältin im Vertretungsfall – gegenüber allen Angehörigen bzw. gegenüber allen Einheiten der Bundesanwaltschaft zu (Bst. a).

- Es steht weiter den Leitenden Staatsanwälten und Staatsanwältinnen zu, aller-

dings nur beschränkt auf die ihnen unterstellten Angehörigen bzw. die ihnen zugeteilten Einheiten der Bundesanwaltschaft (Bst. b).

Aus der hierarchischen Ausgestaltung der Bundesanwaltschaft ergibt sich von selber, dass die Weisung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin eine allfällige gegenteilige Weisung eines Leitenden Staatsanwalts oder einer Leitenden Staatsanwältin aufzuheben vermag.

Sollte die Bundesanwaltschaft weiterhin an verschiedenen Kategorien von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen festhalten, wäre durch eine generelle Weisung sicherzustellen, dass die vorgesetzten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den untergeordneten (z.B. Assistenzstaatsanwälten) ebenfalls ein Weisungsrecht haben.

Mit Einführung dieses Gesetzes und der gleichzeitigen Aufhebung des SGG fallen die von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 SGG erlassenen Weisungen an die Bundesanwaltschaft dahin.

Absatz 2 stellt sicher, dass die Verantwortungsträger in der Bundesanwaltschaft in allen Phasen Einfluss auf den Gang eines konkreten Verfahrens nehmen können: Die in Absatz 1 genannten Personen sind berechtigt, Weisungen über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss einzelner Verfahren sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erlassen. Denkbar ist beispielsweise, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin jede Anklageschrift vorgängig genehmigen will.

Die Bestimmung geht teilweise zurück auf die Absätze 1 und 2 von Artikel 15a E-BStP (Aufsichtsvorlage). Verzichtet wurde hingegen auf Übernahme der Absätze 3 – 5 in das StBOG:

- Artikel 15a Absatz 3 E-BStP sah vor, dass die Weisungen des Bundesanwaltes

oder der Bundesanwältin, die sich auf ein einzelnes Verfahren beziehen, schriftlich zu begründen sind. Eine derartige Regelung steht jedoch im Widerspruch zu einem streng hierarchisch geführten Organisationsmodell. Im Vergleich zum