Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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StBOG kam den einzelnen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen gemäss der Aufsichtsvorlage auch mehr Autonomie zu.

- Artikel 15a Absatz 4 E-BStP sah ein Ausstandsrecht der Staatsanwälte und

Staatsanwältinnen für den Fall vor, dass sie eine Weisung als rechtswidrig betrachteten. Da eine solche Weisung für die Angestellten der Bundesanwaltschaft sowieso unbeachtlich wäre, erscheint eine explizite Regelung nicht notwendig.

- Artikel 15a Absatz 5 E-BStP untersagte dem Bundesanwalt oder der Bundesan-

wältin, gegenüber dem Staatsanwalt, der vor Gericht die Anklage vertritt, während der Gerichtsverhandlung Weisungen zu erlassen. Auch diese Bestimmung steht im Widerspruch zur hierarchisch aufgebauten Verantwortlichkeit innerhalb der Bundesanwaltschaft.

Art. 13 Genehmigung von Verfügungen

Artikel 13 sieht vor, dass Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen der Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin bedürfen. Gleiches gilt für entsprechende Verfügungen von Leitenden Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen, die der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin zu genehmigen hat.

Durch die Nachkontrolle der Vorgesetzten soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensabbruch bzw. der Verzicht auf die Eröffnung eines Verfahrens aus rein sachlichen Gründen erfolgt. Die Bestimmung zielt darauf ab, Korruptionsfälle zu vermeiden.

Um gegen Aussen den Eindruck einer uneinigen und damit schwachen Bundesanwaltschaft zu vermeiden – der verfahrensleitende Staatsanwalt beantragt Aufhebung, die Leitende Staatsanwältin verweigert die Genehmigung – steht es der Bundesanwaltschaft frei, mittels Weisung zu regeln, dass dieses Dilemma durch Vorprüfung umgangen wird.

Art. 14 Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft

Absatz 1 zählt auf, wer innerhalb der Bundesanwaltschaft zur Ergreifung von Rechtsmitteln berechtigt ist. Es sind dies der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie die einzelnen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die die Anklage erhoben und vertreten haben. Letztere sollen damit in ihrer Arbeit aufgewertet werden.

Die Regelung schliesst allerdings nicht aus, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin den Kreis der Berechtigten mittels Weisung im Einzelfall wieder einschränkt (Art. 15 Abs. 3 E-BStP [Aufsichtsvorlage] sah vor, dass nicht die Staatsanwälte, sondern lediglich der Bundesanwalt über die Ergreifung von Rechtsmittel befindet). Namentlich in Bezug auf die Berufungen könnte damit allerdings kein Arbeitsschritt eingespart werden, da nach Erhalt der schriftlichen Begründung noch einmal über die Aufrechterhaltung der Berufung zu entscheiden ist (vgl. Art. 407 E-StPO, der ein mehrgliedriges Verfahren vorsieht).

Absatz 2 hält fest, dass dem gleichen Personenkreis auch das Recht zusteht, die Rechtsmittel zu beschränken oder zurückzuziehen bzw. im Fall von Berufungen diese in Anschlussberufungen umzuwandeln.