Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Art. 15 Organisation und Orientierung der Öffentlichkeit
Absatz 1 überträgt dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin die Kompetenz, die notwendigen Bestimmungen über die Organisation der Bundesanwaltschaft in der Form eines Reglements zu erlassen, das veröffentlicht wird. Faktisch steht es dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin frei, auch mehrere Reglemente zu erlassen. Formell handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die in der amtlichen Gesetzessammlung publiziert werden soll (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, S. 547). Dadurch wird Transparenz im Hinblick auf die Organisation der Bundesanwaltschaft geschaffen.
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat es in der Hand, die Bundesanwaltschaft als schlagkräftigen und effizienten Betrieb aufzubauen. Eine allzu detaillierte Regelung durch das Gesetz könnte den Handlungsspielraum der Bundesanwaltschaft übermässig einschränken. Im Vergleich zum Bundesstrafgericht fällt die Organisation der Bundesanwaltschaft denn auch durch ihre geringe Normdichte auf. Als Behörde, die nicht der Judikative zuzuordnen ist, ist die Bundesanwaltschaft allerdings auch weit weniger als die Gerichte auf eine im Gesetz detailliert geregelte Organisationsstruktur angewiesen. Eine solche vermag wesentlich zur Unabhängigkeit der Justiz beizutragen, indem sie die Richter und Richterinnen vor zahlreichen Beeinflussungsfaktoren befreit und damit den Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV) einlöst. Den Mitgliedern der Bundesanwaltschaft kommt eine andere Rolle zu. In ihrem Fall sieht das Gesetz eine gewisse Einflussmöglichkeit durch vorgesetzte Stellen innerhalb der Bundesanwaltschaft und – in generell-abstrakter Weise – durch den Bundesrat gerade vor. Entsprechend bedarf es auch in geringerem Mass einer formell-gesetzlichen Absicherung ihrer Organisationsstruktur.
Im organisatorischen Bereich zu regeln sind u.a. der Aufbau und die Organisation des Sitzes sowie der Zweigstellen, die Aufgaben und Kompetenzen des Stellvertretenden Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältin sowie der Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die Grundsätze der Geschäftszuteilung oder die Zuständigkeit in Fällen der Zuweisung gemäss StPO (z.B. Art. 24 Abs. 2, 26 oder 57 Abs. 1 Bst. a E-StPO).
Absatz 2
Die Grundlage für die Regelung der Information ergibt sich aus Art. 72 E-StPO. So besteht Gewähr, dass für die ganze Bundesanwaltschaft eine einheitliche Informationspolitik betrieben wird.
Art. 16 Öffentlichkeitsprinzip
Die Bestimmung entspricht sinngemäss Artikel 25a SGG.