Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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3.2.2.3 3. Abschnitt: Wahl und Anstellung, Amtsdauer, personalrechtliche Stellung

Art. 17 Wahl und Anstellung

Absatz 1 ermächtigt den Bundesrat, den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin (Bst. a), den Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin (Bst. b) sowie die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Bst. c) zu wählen. Diese Wahlkompetenz entspricht dem geltenden Recht, doch ist sie heute nur partiell auf formell-gesetzlicher Ebene geregelt (Art. 16 Abs. 2 und 3 BStP). Gemäss Buchstabe c erfolgt die Wahl der Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen auf Antrag des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin. Der Bundesrat ist verpflichtet, die entsprechenden Vorschläge zur Kenntnis zu nehmen, doch wird er dadurch in seiner Wahl nicht eingeschränkt.

Absatz 2 hält fest, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die restlichen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen anstellt.

Art. 18 Amtsdauer

Das StBOG hält an der Amtsdauer für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, den Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin sowie alle Staatsanwälte und Staatsanwältinnen fest. Die Amtsdauer wird wie bis anhin auf vier Jahre festgelegt (vgl. Art. 16 Abs. 2 letzter Satz BStP). Obwohl den Angehörigen der Bundesanwaltschaft formell keine den Gerichtspersonen vergleichbare justizielle Funktion zukommt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 15), bietet eine feste Amtsdauer doch eine gewisse Gewähr vor unzulässiger Einflussnahme (vgl. auch die Formulierung in Art. 9 Abs. 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]).

Art. 19 Personalrechtliche Stellung

Artikel 19 erklärt für alle Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft die Bestimmungen des Bundespersonalrechts anwendbar. Damit gelten sowohl für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, den Stellvertretenden Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin, für alle Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie die restlichen Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und der darauf beruhenden Bundespersonalverordnung. Dies ist nach geltendem Recht nicht anders.

Vor dem Hintergrund der Ereignisse um den vormaligen Bundesanwalt interessieren vor allem die Modalitäten des Kündigungsrechts: Einem auf Amtsdauer gewählten Bundesanwalt kann heute ordentlich, auf Ende einer Amtsdauer gekündigt werden (Art. 32 Abs. 3 Bst. b BPV). Einzig bei gravierenden Verfehlungen ist eine fristlose Kündigung jederzeit zulässig; dies setzt jedoch voraus, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses der anderen Partei in guten Treuen nicht mehr zumutbar ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a BPV i.V.m. Art. 12 Abs. 7 BPG).

Da an der Amtsdauer festgehalten werden soll (vgl. Art. 18), ist eine andere Ausgestaltung des Kündigungsrechts nicht denkbar. Ausgeschlossen ist insbesondere eine (ordentliche) Kündigungsfrist, die von jener der Amtsdauer abweicht, da dies die Amtsdauer ad absurdum führen würde. Denkbar wäre einzig, alle Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom Privileg der Amtsdauer auszunehmen. Der dadurch verur-