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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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Anhang 1.3 (Art 3b, 3d, 3g, 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Windenergie

1 Anlagendefinition

1.1 Allgemeines

Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbständige Anlage.

1.2 Neuanlagen

Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren ihre Stromproduktion um mindestens 20% steigern.

2 Kategorien

Die Kategorien sind in die Berechnung nach Ziffer 3 integriert.

3 Berechnung der Vergütung

3.1 Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen beträgt 23 Rp./kWh

während 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme.

3.2 Nach 5 Jahren wird die mittlere Elektrizitätsproduktion über die

vergangenen 5 vollen Betriebsjahre (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.3 folgendermassen verglichen:

a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag 150% des Referenzertrags, so wird die Vergütung sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf 15 Rp./kWh gesenkt.

b. Unterschreitet der effektive Ertrag 150% des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung von 23 Rp/kWh um 2 Monate pro 0.75%, welche der effektive Ertrag 150% des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach wird die Vergütung bis zum Ende der Vergütungsdauer auf 15 Rp./kWh gesenkt. Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie zu regeln.