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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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Anhang 1.4 (Art 3b, 3d, 3g, 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
1 Anlagendefinition
1.1 Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder
mehrere Bohrungen, Reservoir) und einem überirdischen Teil (Konversionseinrichtung, Energieverteilung) und dienen der Produktion von Strom und Wärme.
1.2 Geothermieanlagen dürfen keine anderen erneuerbaren oder fossilen
Energieträger gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.
1.3 Geothermieanlagen müssen den folgenden minimalen Gesamtnutzungsgrad
nach folgender Grafik aufweisen:
Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad
60
50
40
30
20
10
0
0 1 2 3 4 56
Nutzungsgrad Strom [%]
Der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf.
Wird der geforderte Gesamtnutzungsgrad im Normalbetrieb während einem Kalenderjahr um mehr als 20% oder während 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren um mehr als 10% unterschritten, besteht kein Anspruch mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird.
1.4 Neuanlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren ihre