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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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3.3 Die Vergütungssätze nach den Ziffern 3.1 und 3.2 werden für
Windenergieanlagen mit einer Nennleistung ≤ 500kW um 6 Rp./kWh erhöht.
Anlagen mit einer Nennleistung P > 500kW erhalten einen Bonus, der um den Faktor 500kW geteilt durch P[kW] reduziert wird. Beispiel: Anlage mit einer Nennleistung von 850kW erhält eine um 500/850*6 Rp/kWh=3.53 Rp/kWh erhöhte Vergütung.
3.4 Die Vergütungssätze nach den Ziffern 3.1 und 3.2 werden für
Windenergieanlagen an Standorten über 1700 Meter über Meer um 2 Rp./kWh erhöht.
4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
4.1 Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab
2013 um 0.5% pro Jahr.
4.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
5 Anmelde- und Bescheidverfahren
Das Anmelde- und Bescheidverfahren gliedert sich in 3 Schritte:
5.1 Voranmeldung
Die Voranmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Standort der Anlage;
b. Zustimmung der Grundeigentümer;
c. Nennleistung;
d. projektierte jährliche Produktion;
e geplantes Inbetriebnahmedatum;
f. für Erneuerungen und Erweiterungen die Produktionszahlen der letzten 5 vollen Betriebsjahre sowie die nach allen Kostenelementen der Referenzanlagen aufgeschlüsselte Investitionskostenrechnung.
5.2 Anmeldung
Der Antrag ist spätestens 5 Jahre nach der Voranmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Baubewilligung;
b. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahmeunterlagen sind spätestens 2 Jahren nach der Anmeldung einzureichen und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Typenbezeichnung der Anlage;
b. elektrische Nennleistung;