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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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3.3 Die Vergütungssätze nach den Ziffern 3.1 und 3.2 werden für

Windenergieanlagen mit einer Nennleistung ≤ 500kW um 6 Rp./kWh erhöht.

Anlagen mit einer Nennleistung P > 500kW erhalten einen Bonus, der um den Faktor 500kW geteilt durch P[kW] reduziert wird. Beispiel: Anlage mit einer Nennleistung von 850kW erhält eine um 500/850*6 Rp/kWh=3.53 Rp/kWh erhöhte Vergütung.

3.4 Die Vergütungssätze nach den Ziffern 3.1 und 3.2 werden für

Windenergieanlagen an Standorten über 1700 Meter über Meer um 2 Rp./kWh erhöht.

4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

4.1 Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab

2013 um 0.5% pro Jahr.

4.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

5 Anmelde- und Bescheidverfahren

Das Anmelde- und Bescheidverfahren gliedert sich in 3 Schritte:

5.1 Voranmeldung

Die Voranmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Standort der Anlage;

b. Zustimmung der Grundeigentümer;

c. Nennleistung;

d. projektierte jährliche Produktion;

e geplantes Inbetriebnahmedatum;

f. für Erneuerungen und Erweiterungen die Produktionszahlen der letzten 5 vollen Betriebsjahre sowie die nach allen Kostenelementen der Referenzanlagen aufgeschlüsselte Investitionskostenrechnung.

5.2 Anmeldung

Der Antrag ist spätestens 5 Jahre nach der Voranmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Baubewilligung;

b. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.3 Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahmeunterlagen sind spätestens 2 Jahren nach der Anmeldung einzureichen und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Typenbezeichnung der Anlage;

b. elektrische Nennleistung;