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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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Stromproduktion bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25% steigern.
2 Berechnung der Vergütung
2.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel
der Anlage:
Leistungsklasse Pel Vergütung (Rp./kWh)
≤ 5 MW 28.0
≤10 MW 25.0
≤20 MW 19.0
>20 MW 15.0
2.2 Für Anlagen mit Nennleistung > 5 MW wird die Vergütung anteilsmässig
über die Leistungsklassen berechnet.
Beispiel: Eine Anlage mit einer Nennleistung von 12MW erhält für die ersten 5MW eine Vergütung von 28Rp/kWh, für die nächsten 5MW eine Vergütung von 25Rp/kWh und für die verbleibenden 2MW eine Vergütung von 19Rp/kWh; die Vergütung beträgt somit 5/12*28 + 5/12*25 + 2/12*19 = 0.2525Rp/kWh.
2.3 Die Vergütung für Geothermieanlagen enthält keine Boni.
3 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
3.1 Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab
2018 um 0,5 % pro Jahr.
3.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
4 Anmelde- und Bescheidverfahren
Das Anmelde- und Bescheidverfahren gliedert sich in 3 Schritte:
4.1 Voranmeldung
Die Voranmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Standort der Anlage;
b. Zustimmung der Grundeigentümer;
c. elektrische und thermische Nennleistung;
d. projektierte jährliche Produktion (elektrisch und thermisch);
e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmer;
f. Rückkühlmedium;