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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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Stromproduktion bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25% steigern.

2 Berechnung der Vergütung

2.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel

der Anlage:

Leistungsklasse Pel Vergütung (Rp./kWh)

≤ 5 MW 28.0

≤10 MW 25.0

≤20 MW 19.0

>20 MW 15.0

2.2 Für Anlagen mit Nennleistung > 5 MW wird die Vergütung anteilsmässig

über die Leistungsklassen berechnet.

Beispiel: Eine Anlage mit einer Nennleistung von 12MW erhält für die ersten 5MW eine Vergütung von 28Rp/kWh, für die nächsten 5MW eine Vergütung von 25Rp/kWh und für die verbleibenden 2MW eine Vergütung von 19Rp/kWh; die Vergütung beträgt somit 5/12*28 + 5/12*25 + 2/12*19 = 0.2525Rp/kWh.

2.3 Die Vergütung für Geothermieanlagen enthält keine Boni.

3 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

3.1 Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab

2018 um 0,5 % pro Jahr.

3.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

4 Anmelde- und Bescheidverfahren

Das Anmelde- und Bescheidverfahren gliedert sich in 3 Schritte:

4.1 Voranmeldung

Die Voranmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Standort der Anlage;

b. Zustimmung der Grundeigentümer;

c. elektrische und thermische Nennleistung;

d. projektierte jährliche Produktion (elektrisch und thermisch);

e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmer;

f. Rückkühlmedium;