Vorlage

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Anhang 1.5 (Art 3b, 3d, 3g, 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen

1 Definition der Biomasse

1.1 Biomasse: Sämtliches durch Fotosynthese direkt oder indirekt erzeugtes

organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde. Hierzu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt.

1.2 Energiepflanzen: Pflanzen, die hauptsächlich zum Zwecke der

Energiegewinnung angebaut werden.

2 Anlagendefinitionen

2.1 Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA)

Anlagen zur thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie nach Artikel 3 Absatz 1 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 199010 (TVA).

2.2 Schlammverbrennungsanlagen

Anlagen zur thermischen Verwertung von Schlämmen aus Biomasse (Klärschlämme, Papierschlämme, Schlämme aus Lebensmittelindustrie).

2.3 Klärgas- und Deponiegasanlagen

Anlagen zur Nutzung von Klärgas von Abwasserreinigungsanlagen oder von Deponiegas.

2.4 Übrige Biomasseanlagen

Jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Energie aus Biomasse an einem bestimmten Standort. Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse bestehen in der Regel aus einem mehrstufigen Prozess. Dazu gehören insbesondere

a. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und –Vorbehandlung;

b. erste Konversionsstufe (Umwandlung der Biomasse mittels thermochemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt);

c. zweite Konversionsstufe (Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Strom und Wärme);

d. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.

10 SR 814.600