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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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3 KVA
3.1 Neuanlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren ihren Stromnutzungsgrad bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25% steigern.
3.2 Erneuerbarer Anteil
50% der produzierten Energiemenge wird als erneuerbar angerechnet.
3.3 Energetische Anforderungen
Der Gesamtenergienutzungsgrad muss nach folgender Grafik überschritten werden:
70.0
65.0
60.0 Minimaler Gesamtenergienutzungsgrad
55.0
50.0
45.0
40.0
35.0
30.0
25.0
20.0
15.0
10.0
5.0
0.0
0.0 5.0 10.0 15.0 20.0 25.0
Stromnutzungsgrad in %
Wird der geforderte Wärmenutzungsgrad im Normalbetrieb während einem Kalenderjahr um mehr als 20% oder während 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird.
Die Nutzungsgrade werden immer über ein ganzes Kalenderjahr bestimmt.
Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion (ab Generator) wird durch den Energieinput in den Kessel (Kehricht + Zusatzbrennstoffe) dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.
Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die gesamte genutzte Wärmemenge (Bestimmung durch Messung) wird durch den Energieinput in den Kessel (Kehricht + Zusatzbrennstoffe) dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmengen und den Dampfparametern berechnet.
3.4 Vergütung
Die Vergütung wird nach der folgenden Formel bestimmt: