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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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Dienstleistungsunternehmen und eine möglichst rasche Marktreife von neuen Technologien zu erreichen.

3 Den Zuschlag erhalten Gesuche um Projektbeiträge mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis.

4 Das Departement setzt für die Beurteilung von Gesuchen eine beratende Kommission ein und kann Sachverständige beiziehen.

5 Das Bundesamt kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

Art. 5 Festlegung des Zuschlags zur Finanzierung der Kosten nach Artikel

15b Absatz 1 Buchstaben b des Gesetzes

1 Das Bundesamt legt jährlich zum voraus den Zuschlag zur Finanzierung der Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben b des Gesetzes auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze fest. Es berücksichtigt dabei die voraussichtlichen Kosten für die Projektbeiträge und die Vollzugskosten der privaten Organisation.

2 Die nationale Netzgesellschaft erhebt vierteljährlich bei den Netzbetreibern den Zuschlag.

3 Sie führt für die Zuschläge ein separates Konto. Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins zu verzinsen. Anlagen sind nicht zulässig.

Art. 5a - 5c

Aufgehoben

2b. Kapitel: Eintritt in das und Austritt aus dem Einspeisemodell nach Art. 7a des Gesetzes

Art. 6

1 Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ist verpflichtet, Elektrizität von Produzenten nach Artikel 7b Absatz 1 des Gesetzes, die ins Einspeisemodell nach Artikel 7a wechseln, ab Beginn eines Kalenderjahres abzunehmen und zu vergüten. Der Produzent teilt dies der Bilanzgruppe mindestens einen Monat zum Voraus mit.

2 Die Produzenten nach Artikel 7a des Gesetzes können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Einspeisemodell austreten.

3 Für Anlagen nach Absatz 1 richtet sich die Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten.