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Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 13 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 6

3. Abschnitt: UVP im grenzüberschreitenden Rahmen

Art. 6a

1 Entscheidet eine Behörde über ein Projekt, das erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr.

2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:

a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch ausländische Behörden;

b. die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die für die Bewilligung des Vorhabens in der Schweiz zuständig wäre, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten.

Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts

Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.

Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft

1 Der Gesuchsteller erarbeitet:

a. eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;

b. ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.

2 Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.