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Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 13 Seiten
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2 Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
Art. 12b Behandlungsfristen für den Bericht
1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
2 Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen.
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert drei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.
Art. 13a
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4
4 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.
Art. 17 Bst. a
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:
a. Bericht;
Art. 17a Bereinigung im Bundesverfahren
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.