Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

7.23 Anlagetyp Nr. 50.5 (300 m Schiessanlagen)

Änderungen gemäss aufgehoben Revisionsentwurf

Zusammenfassung 10 Kantone (ZH, BE, UR, ZG, SO, BL, AG, TI, NE, JU) und die SVP sind mit der

Streichung dieses Anlagetyps einverstanden.

7.24 Anlagegruppe Nr. 60 (Sport, Tourismus und Freizeit)

Änderungen gemäss Neu sollen sämtliche Seilbahnen nach Artikel 3 Seilbahngesetz der UVP-Pflicht Revisionsentwurf unterstellt werden. Für Skilifte, die früher in den Anlagetyp 60.1 integriert waren,

wird - ohne materielle Änderung - ein neuer Anlagetyp 60.2 geschaffen. Die Schwelle für Terrainveränderungen soll von bislang 2000 auf neu 5000 m²

angehoben werden.

Zusammenfassung 3 Kantone (UR, NW, AI) und die Stadt Zürich unterstützen die mit der Revision

vorgesehenen Anpassungen.

Kantone Die Regierung des Kantons Uri könne den im Erläuterungsbericht aufgeführten

Begründungen zustimmen und unterstütze die in der Revisionsvorlage

Kanton Uri

vorgesehenen Anpassungen. Weitere Freizeitbereiche wie Sportstadien,

Vergnügungsparks und Golfplätze verfügten bereits in der heutigen UVPV über Schwellenwerte, die der Kanton nach wie vor als sinnvoll betrachtet.

Die Änderungen würden die Bereiche Seilbahnen und Skilifte sowie

Terrainveränderungen für Schneesportanlagen betreffen. Diese Anlagen seien für den Kanton Uri relevant. Die aufgeführten Anlagetypen hätten im Allgemeinen erhebliche Umweltauswirkungen und erforderten standortspezifische

Massnahmen, da sie zumeist in empfindlichen Naturräumen liegen würden.

Kanton Obwalden Die Regierung des Kantons Obwalden unterstützt die Anpassung an die heutigen

Begriffe wie auch die teilweise Erhöhung der Schwellenwerte.

Kanton Appenzell Gestützt auf die Erfahrungen mit dem Golfplatz Gonten seien für die Regierung Innerrhoden des Kantons Appenzell Innerrhoden die Regelungen nachvollziehbar und

verhältnismässig.

Nicht angeschriebene Die Stadt Zürich stimmt den im Erläuterungsbericht aufgeführten Begründungen zu Behörden / politische und unterstützt die mit der Revision vorgesehenen Anpassungen. Die unter Sport, Gremien Tourismus und Freizeit aufgeführten Anlagetypen hätten, da sie zumeist in

empfindlichen Naturräumen zu liegen kommen würden, im Allgemeinen erhebliche Stadt Zürich

Umweltauswirkungen und erfordern standortspezifische Massnahmen.

7.25 Anlagetyp Nr. 60.1 (Seilbahnen mit Bundeskonzession)

Änderungen gemäss Der UVP-Pflicht unterstellt sind neu sämtliche Seilbahnen gemäss Artikel 3

Revisionsentwurf Seilbahngesetz, für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993

eine Personenbeförderungskonzession des Bundes notwendig ist – und nicht nur solche für die Erschliessung von neuen oder den Zusammenschluss von

bestehenden Skigebieten.

Zusammenfassung 12 Kantone (ZH, BE, UR, NW, SO, BL, AI, AG, TI, VS, NE, JU) und 3 Parteien (

CSP, SP, FDP) stimmen dem Vorschlag zu.

Der Kanton Graubünden, Seilbahnen Schweiz und die Fédération des Entreprises Romandes möchten das bisherige Kriterium beibehalten. Der Schweizerische