Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

deren Transportkapazität erheblich erhöht werde (siehe zum Ganzen das

Gutachten Griffel vom 17.12.2007).

Beschwerdeberechtigte Die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, die Stiftung Landschaftsschutz

Umweltschutzorgani- Schweiz, der WWF Schweiz, der Schweizer Vogelschutz, der Schweizer Alpensationen Club und Pro Natura beantragen folgende Formulierung:

Ärztinnen und Ärzte für ― Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss Umweltschutz, Stiftung von Schneesportgebieten oder bei Kapazitätserweiterungen.

Landschaftsschutz

Auch Skilifte innerhalb bereits erschlossener Geländekammern würden zu neuen Schweiz, WWF

Schweiz, Schweizer oder veränderten erheblichen Umweltauswirkungen führen können. Um allfällige Vogelschutz, Schweizer Diskussionen zu verhindern, ob bestehende kleine Skilifte ihre Kapazität ausweiten Alpen-Club, Pro Natura können, ohne der UVP-Pflicht zu unterstehen, beantragen die Ärztinnen und Ärzte

für Umweltschutz, dass auch Kapazitätserweiterungen UVP-pflichtig seien.

Alpen-Initiative Die Alpen-Initiative beantragt folgenden Wortlaut:

― für die touristische Erschliessung neuer Skigebiete oder neuer Geländekammern in bestehenden Skigebieten (dazu gehören auch Kapazitätsänderungen von

bestehenden Anlagen)

― für den Zusammenschluss von Skigebieten

Mit dieser redaktionellen Änderung würden allfällige Diskussionen verhindert, ob bestehende kleine Skilifte ihre Kapazität ausweiten können, ohne der UVP-Pflicht zu unterstehen.

Weitere Wirtschafts- Seilbahnen Schweiz beantragt, den Anlagentyp 60.1 nicht zu ändern und ihn wie in verbände und Fach- der alten Fassung der UVPV zu belassen. Dies mache den vorgesehenen

organisationen Anlagentyp 60.2 überflüssig. Schliesslich sollte der in der alten Fassung

präzisierende Nebensatz „..., die nicht im Verfahren über Luftseilbahnen oder Seilbahnen Schweiz

Skilifte beurteilt worden sind“, dem neuen Anlagentyp 60.3 hinzugefügt werden. Denn eine doppelt durchgeführte UVP für gewisse Anlagen wäre offensichtlich keine Vereinfachung des Verfahrens.

Bei den meisten Anlagen handle es sich heute um Ersatzanlagen, welche

meistens in Länge und Linienführung wenig von der alten Anlage abweichen würden. Die dadurch oft erreichten höheren Förderleistungen generierten jedoch nicht a priori eine Zunahme der Umweltbelastung, was eine Pauschalverpflichtung der konzessionierten Seilbahnen zu einer UVP entkräfte. Die ablehnende Haltung gegenüber dieser Pauschalverpflichtung sei des Weitern in den massiven Kosten, die eine UVP auslöse (mindestens 50'000 Franken pro Anlage), und zeitlich begründet.

7.27 Anlagetyp Nr. 60.3 (Terrainveränderungen für Schneesportanlagen)

Änderungen gemäss In Anlagetyp Nr. 60.3 (Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für

Revisionsentwurf Schneesportanlagen) ist – gegenüber der alten Fassung – der Begriff Skipisten

durch den aktuelleren Begriff Schneesportanlagen ersetzt. Zudem wird die

Schwelle für Terrainveränderungen von 2000 m² auf 5000 m² angehoben.

Zusammenfassung 12 Kantone (ZH, BE, UR, NW, SO, BL, AI, GR, AG, TI, NE, JU), die FDP und die

Seilbahnen Schweiz stimmen dem Vorschlag zu. 2 Kantone (VD, GE), 2 Parteien (CSP, SP), 4 beschwerdeberechtigte Organisationen (Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, WWF Schweiz, Schweizer Vogelschutz, Pro Natura) sowie die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission und Mountain Wilderness möchten die heutige Schwelle von 2000 m² beibehalten. Der Rheinaubund beantragt, die UVP-Schwelle auf 1000 m² zu senken, während die SVP pauschal beantragt,