Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Gebieten besondere Standortmassnahmen erfordern (Verfügbarkeit von Wasser, Inventarisierte Landschafts- oder Naturobjekte, Rodungen, Lärm,

Terainveränderungen). Die "beschneibare Fläche" sollte unserer Meinung nach mit "superficie innevabile " übersetzt werden.

Beschwerdeberechtigte Der Rheinaubund bentragt, die UVP-Schwelle für Beschneiiungsanlagen auf eine Umweltschutzorganisa- beschneibare Fläche von 10'000 m² festzusetzen.

tionen

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Klimaerwärmung habe die Anwendung Rheinaubund von Kunstschnee stark zugenommen. Damit verbunden sei in jedem Falle ein

hoher Wasserverbrauch, der häufig auch weitere Anlagen in sehr sensiblen Gebieten zur Wasserbevorratung und Wasserzuleitung nach sich ziehe. Der hohe Energieverbrauch dieser Anlagen führe ebenfalls zu erheblichen

Umweltbelastungen. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe auch die

Lärmbelästigung, welche oft in der Nacht Bevölkerung, Touristen und Fauna betreffe. Deshalb müsse eine deutliche Herabsetzung des Schwellenwertes gefordert werden. Im Erläuterungsbericht fehle jegliche Begründung, weshalb hier eine Erhöhung des Schwellenwertes vorgeschlagen werde.

Nicht angeschriebene Mountain Wilderness beantragt, die UVP-Schwelle für Beschneiungsanlagen auf Umwelt- und Raum- eine beschneibare Fläche von 5000 m² festzusetzen.

planungsverbände

Mountain Wilderness

7.29 Anlagetyp Nr. 60.5 (Sportstadien)

Änderungen gemäss keine Revisionsentwurf

Nicht angeschriebene Der VCS Thurgau weist darauf hin, dass Sportstadien (Anlagen Nr. 60.5) oder die Umwelt- und Raum- im Anhang der UVPV fehlenden Freizeitzentren mit Vorliebe in die Nähe der planungsverbände Einkaufszentren gebaut würden, um mehr Besucher anzulocken. Die

gemeinsamen Zufahrten würden durch diese Anlagen zusätzlich belastet. Wenn VCS TG

es sich um Anlagen unter dem Schwellenwert handle, werde die

Umweltverträglichkeit meistens nicht geprüft. Es verstosse gegen die

Rechtsgleichheit, wenn der funktionelle Zusammenhang solcher Anlagen nicht berücksichtigt werde.

7.30 Anlagetyp Nr. 60.6 (Vergnügungsparks)

Änderungen gemäss Keine Revisionsentwurf

Nicht angeschriebene Der Stadt Zürich erscheint es sinnvoll, den Anlagetyp 60.6 präziser zu

Behörden / politische umschreiben und allenfalls nach Nutzungsarten zu differenzieren, auch wenn die Gremien Problematik publikumsintensiver Einrichtungen am Besten mit raumplanerischen

Mitteln angegangen werde (Positiv-/Negativplanung).

Stadt Zürich

Für den Vollzug auf städtischer Ebene habe bisher einzig dieser Anlagetyp

hinsichtlich der Beurteilung der UVP-Pflicht zu Unklarheiten geführt (z.B.

Ausstellung HEUREKA). Auch nicht als reine Vergnügungsparks zu bezeichnende kulturelle Nutzungen (Museen, Theater, Zooanlagen usf.) könnten je nach

Besucheraufkommen und Standort erhebliche Belastungen verursachen.

Aus fachlicher Sicht wäre es auch wünschenswert, zu klären, ob – und wenn ja, ab welchem Mass – auch publikumsintensive temporäre Veranstaltungen der UVP-