Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Legende

Kantone

Vgl. Grafik

Wirtschafts- und

Fachverbände

Weitere interessierte Kreise

(Verkehrsverbände)

(Umwelt und Raumplanung)

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Zustimmung

Zustimmung zu 70.5 und 70.6; 70.5a und 70.6a präzisieren

Zustimmung zu 70.5 und 70.6; 70.5a und 70.6a streichen

Bisherige Formulierung für 70.5 und 70.6; 70.5a und 70.6a ev. präzisieren

Bisherige Formulierung für 70.5 und 70.6; 70.5a und 70.6a streichen

generell massiv erhöhen

leer

Abbildung 65: Haltung der Adressaten zu den Anlagetyp 70.5, 70.5a, 70.6 und 70.6a.

Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach Adressatengruppe.

Kantone Die Regierung des Kantons Zürich beantragt eine Präzisierung der Begriffe wie «Betriebsfläche», «Anlagen zur Synthese im industriellen Umfang» oder

Kanton Zürich

«industrielle Anlagen» im Handbuch zur Umweltverträglichkeitsprüfung des BAFU (Überarbeitung bis Ende 2008) und fordert, dass für die Anlagetypen Nrn. 70.5a und 70.6a dieselben Anlagebezeichnungen verwendet werden. Die

Differenzierung und Anpassung der Terminologie an EU-Richtlinien sei unklar.

Kanton Uri Die Regierung des Kantons Uri begrüsst die Präzisierung des Anlagentyps. Es sei dadurch besser ersichtlich, welche Projekte UVP-pflichtig werden.

Kanton Solothurn Die Regierung des Kantons Solothurn beantragt, dass auf die Differenzierung zu verzichten sei. Die bisherigen Anlagentypen zur Synthese und Produktion von chemischen Produkten (Anlagetypen Nr. 70.5 und 70.6) seien beizubehalten.

Der Vorteil des bisherigen Systems mit der Zweiteilung bestehe darin, dass lückenlos alle chemischen Produkte unabhängig von der Branche erfasst seien, dass Schwellenwerte existieren und somit für den Vollzug und für Betriebe ein eindeutiger Geltungsbereich definiert sei . Eine Schwäche der heutigen

Bestimmung sei unter anderem, dass wesentliche Unterschiede zur

entsprechenden Richtlinien der EU bestehen würden. Die vorgeschlagene Neuregelung eliminiere zwar diesen Nachteil, habe aber auch zahlreiche

Schwächen, die stärker wiegen würden als die Vorteile: In der neuen UVPV würden einzelne Produktgruppen wie Grundchemikalien, Düngemitteln,

Grundarzneimittel explizit erwähnt werden. Durch die unvollständige Nennung würden insbesondere bei den Syntheseanlagen Anwendungslücken entstehen (z.B.: Synthese von jeder Art von chemischen Produkten, wie Kunststoffe, Farben, u.a.). Es würden teilweise unklare Begriffe verwendet, die einen grossen

lnterpretationsspielraum offen lassen würden (z.B.: Abgrenzung von

„Grundchemikalien“ und „Chemikalien“, Definition von „Ausgangsstoffe für Pflanzenschutzmittel“, „Grundarzneimittel“, „Synthese im industriellen Umfang „).