Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 117Fedlex · Ergebnisbericht

Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Zudem führe der Wegfall von Schwellenwerten bei den Anlagen unter 70.5a und 70.6a zu Rechtsunsicherheit, unter welchen Bedingungen eine Anlage der UVPV unterstehe. Sowohl für die Anlagenbetreiber wie auch für die Vollzugsbehörden sei eine solche Situation nicht akzeptabel. Aus der Sicht des Kantons Solothurn werde insbesondere durch den Wegfall von Schwellenwerten der Kreis der Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen, wesentlich erweitert.

Kanton Basel-Stadt Die Regierung des Kantons Basel-Stadt beantragt, die bisherigen Anlagetypen 70.5 und 70.6 beizubehalten und stellt Im Hinblick auf die Annäherung an die EU-Richtlinie folgende Eventualanträge:

1. Der Anwendungsbereich der UVPV auf chemische Produktgruppen dürfe

keine Lücken aufweisen. Die Nennung der entsprechenden Produktgruppen sei zu erweitern, wobei die Nennung einzelner Stoffklassen, wie z.B. Peroxide zu vermeiden sei.

2. Die verwendeten Begriffe müssten genau definiert werden, insbesondere

Grundchemikalien, Chemikalien, Ausgangsstoffe und Grundarzneimittel. Der unter 70.5a verwendete Begriff „Grundarzneimitteln“ sei zu ersetzen mit „Arzneimitteln und deren Wirkstoffe“.

3. Unter 70.5a und 70.6a müssten weiterhin Schwellenwerte (>5000 m²

Betriebsfläche oder >11000 t/a resp. 10000 t/a Produktionskapazität) genannt werden. Für Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von biologisch

hochaktiven Stoffen sollte der zuständigen Behörde im Einzelfall – falls es aus toxikologischen oder ökotoxikologischen Gründen angezeigt ist – die

Kompetenz erteilt werden können, auch bei geringeren

Produktionskapazitäten eine UVP-Pflicht zu verfügen (in Analogie zu Art. 1 Abs. 3 Störfallverordnung StFV).

4. Chemische Anlagen sollten definiert werden wie in den EU-Richtlinien:

„Integrierte Chemische Anlagen, das heisst Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsmethoden oder Anlagen zur Verarbeitung mit physikalischen Methoden im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind.“

Der Kanton Basel-Stadt begründet seine Vorschläge damit, dass der Vorteil des bisherigen Systems mit der Zweiteilung darin bestehe, dass lückenlos alle

chemischen Produkte unabhängig von der Branche erfasst seien und dass

Schwellenwerte existierten und somit für den Vollzug und für Betriebe ein

eindeutiger Geltungsbereich definiert sei. Die Schwächen seien, dass wesentliche Unterschiede zu den entsprechenden Richtlinien der EU bestünden und dass die erwähnten Schwellenwerte bei Anlagen für biologisch hochaktive Stoffe zu hoch seien. Die vorgeschlagene Neuregelung habe nun den Vorteil, dass eine

Angleichung an die EU-Richtlinie erfolge. Sie habe aber umgekehrt auch folgende Schwächen: Es würden Vollzugslücken entstehen, da einzelne Produktgruppen wie Grundchemikalien, Düngemittel, Grundarzneimittel in der neuen UVPV explizit erwähnt würden. Jedoch würden durch die unvollständige Nennung insbesondere bei den Syntheseanlagen wesentliche Lücken in der Anwendung der UVPV entstehen (Synthese jeder Art von chemischen Produkten wie Kunststoffe, Farben

u. a.).

Weiter erachte der Kanton Basel-Stadt einige Begriffe als unklar: Die Abgrenzung „Grundchemikalien“ vs. „Chemikalien“ sei unverständlich. Ebenso der Unterschied zwischen „Ausgangsstoffe für Pflanzenschutzmittel“ und „Biozide“: Ob hier nur die Syntheseendprodukte, d. h. so genannte „Aktivsubstanzen“, gemeint seien oder auch sämtliche Synthesezwischenprodukte? Bei den „Grundarzneimitteln“ stelle