Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Pflicht zu unterwerfen wären.

Nicht angeschriebene Der VCS Thurgau weist darauf hin, dass Vergnügungsparks (Anlagen Nr. 60.6.) Umwelt- und Raum- oder die im Anhang der UVPV fehlenden Freizeitzentren mit Vorliebe in die Nähe planungsverbände der Einkaufszentren gebaut würden, um mehr Besucher anzulocken. Die

gemeinsamen Zufahrten würden durch diese Anlagen zusätzlich belastet. Wenn VCS TG

es sich um Anlagen unter dem Schwellenwert handle, werde die

Umweltverträglichkeit meistens nicht geprüft. Es verstosse gegen die

Rechtsgleichheit, wenn der funktionelle Zusammenhang solcher Anlagen nicht berücksichtigt werde.

7.31 Anlagegruppe Nr. 60.7 (Golfplätze)

Änderungen gemäss keine Revisionsentwurf

Kantone Die Regierung des Kantons Schaffhausen stuft die Umweltauswirkungen von

Golfplätzen insgesamt als erheblich ein und unterstützt deshalb den Entscheid des Kanton Schaffhausen

UVEK, die UVP-Pflicht für Golfplätze mit 9 oder mehr Löchern beizubehalten.

Kanton Zug Die Regierung des Kantons Zug beantragt, den Schwellenwert auf 18 Löcher

anzuheben.

Golfplätze würden in aller Regel eine Sondernutzungsplanung voraussetzen (Art. 5 Abs. 3 UVPV), welche die Behörden bereits zur Erwägung aller Interessen und zur sorgfältigen rechtlichen Prüfung verpflichte.

7.32 Anlagetyp Nr. 70.5, 70.5a, 70.6 und 70.6a

Änderungen gemäss Die zwei alten Anlagetypen zur Synthese resp. Produktion von chemischen Revisionsentwurf Produkten (Nr. 70.5 und Nr. 70.6) werden durch vier neue, differenziertere

Anlagetypen ersetzt, die an die Terminologie der EU-Richtlinien zur UVP18 angelehnt sind:

Mit den neuen Anlagetypen Nr. 70.5 (Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr für organische Grundchemikalien, anorganische Grundchemikalien oder phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemittel) sowie Nr. 70.5a (Anlagen zur Synthese in industriellem Umfang von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Biozide oder zur Synthese von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens) wird die UVP-Pflicht so definiert, dass sie der effektiven Toxizität respektive Ökotoxizität der produzierten Stoffe und Zubereitungen besser Rechnung trägt. Bei Anlagetyp 70.5a ist kein Schwellenwert festgelegt, sondern nur die Produktion von Stoffen und Zubereitungen im industriellen Umfang angegeben, weil die Umweltauswirkungen je nach Stoffart schon in kleinen Mengen erheblich sein können.

Mit den neuen Anlagetypen Nr. 70.6 (Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Chemikalien) und Nr. 70.6a

18 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten