Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

vorgeschlagene Verschärfung führe zu einer Aufblähung der Bürokratie bei

zahlreichen KMU, wobei keine Verbesserung der Umweltqualität zu erwarten sei. Bekanntlich sei es ein erklärtes Ziel zahlreicher Staatsstellen und der Wirtschaft, die überhand nehmende Bürokratie bei den KMU im Umgang mit den Behörden deutlich abzubauen. Hier solle nun eine neue Hürde aufgebaut werden für

Anlagen, die bisher kaum zu Beanstandungen Anlass gegeben hätten. Auch das Argument der Harmonisierung mit der EU steche nicht, da die Schweiz nicht gezwungen sei, alles - auch Unnützes - zu übernehmen.

SGCI Chemie Pharma Die SGCI beantragt, die Anlagetypen Nr. 70.5a und 70.6a zu streichen. Elemente Schweiz dieser neuen Bestimmungen könnten in die bestehenden Ziff. 70.5 resp. 70.6

eingebaut werden, wobei eigentlich die Harmonisierung mit den EU-

Bestimmungen nicht zwingend sei. Auf jeden Fall werde in 70.5/70.6 sichergestellt, dass die Mindestgrenze von 1000 to/Jahr auch für die zusätzlich definierten Fälle gelten würde. Damit werde ein unnötiger administrativer Aufwand, insbesondere für KMU, vermieden. Zudem sei die Umweltgefährdung der chemischen

Produktion nicht wesentlich vom Einsatzgebiet des hergestellten Produktes

abhängig.

Nicht angeschriebene Swissmem lehnt die Ausweitung der UVP-Pflicht auf Betriebe ab, die vormals nicht Wirtschafts- und der UVPV unterstellt waren und beantragt die Nummern 70.5a und 70.6a zu Gewerbeverbände streichen. Die Unterstellung sämtlicher Betriebe - ohne Schwellenwerte betreffend

Grösse oder verarbeiteter Menge - unter die UVPV sei unverhältnismässig, weil Swissmem

eine weitere Verringerung der Umweltbelastung durch diese Unterstellung nicht zu erwarten sei.

Während die Nr. 70.5a die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie kaum tangiere, würden viele Betriebe von den Bestimmungen in der Nr. 70.6a betroffen, da die Verarbeitung von Farben, Anstrichmitteln, Elastomeren oder allenfalls auch

Peroxiden in industrielle Anlagen weit verbreitet sei. Eine Unterstellung sämtlicher Anlagen ohne Schwellenwerte würde zahlreiche Unternehmen in die Pflicht

nehmen, die heute mit Ihren Anlagen keinerlei übermässige Umweltbelastung verursachten.

Swisstextiles Swisstextiles beantragt, die Anlagetypen Nr. 70.5 und 70.6 im bisherigen Textlaut

beizubehalten.

7.33 Anlagetyp Nr. 70.10a (Betonwerke) und 70.10b (Belagswerke)

Änderungen gemäss Die Anlagetypen Nr. 70.10a (Betonwerke mit einer Behandlungskapazität von Revisionsentwurf mehr als 10 000 t pro Jahr), Nr. 70.10b (Belagswerke mit einer

Behandlungskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr), die bisher von den

Kantonen zum Teil als Anlagetyp 40.7 oder 80.3 der UVP-Pflicht unterstellt wurden waren, werden neu als eigenständige Anlagetypen aufgeführt.

Zusammenfassung Die Mehrheit der Kantone stimmt dem Vorschlag implizit zu. Einige Teilnehmende

weisen darauf hin, dass – an Stelle des semantisch unkorrekten Begriffes

«Behandlungskapazität» – der Begriff «Produktionskapazität» zu verwenden sei. Gegen eine Unterstellung der Beton und Belagswerke unter die UVP-Pflicht stellen sich bauenschweiz, der Fachverband der Schweiz. Kies- und Betonindustrie (FSKB) sowie die Konferenz Steine und Erden.