Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
sich die Frage, ob nur die Syntheseendprodukte, d. h. so genannte Wirkstoffe,
gemeint seien oder auch sämtliche Synthesezwischenprodukte. Oder allgemeine Produkte wie z.B. Vita-Merfen, Aspirin usw., nicht aber Medikamente für spezielle Indikationen wie z.B. Tumorbekämpfungsmittel usw.? Durch die Verwendung von unklaren Begriffen würden weitere Lücken bei den Synthese- und Verarbeitungsanlagen entstehen.
Der Wegfall von Schwellenwerten bei den Anlagen unter 70.5a und 70.6a führe zu einer Rechtsunsicherheit, unter welchen Bedingungen eine Anlage der UVP unterstehen würde. Sowohl für die Anlagenbetreiber als auch für die
Vollzugsbehörden sei eine solche Situation nicht akzeptabel. Der Wegfall von Schwellenwerten stelle keine gangbare Lösung dar.
Kanton Basel- Die Regierung des Kantons Basel-Landschaft beantragt, bei den Anlagen Nr.
Landschaft 70.5a und 70.6a präzisere Umschreibungen vorzunehmen oder auf Bundesebene
ein Merkblatt dazu erarbeiten, damit die beträchtlichen Unsicherheiten der
Formulierungen mindestens etwas limitiert werden können.
Sie bemängelt, dass bei den Anlagen Nr. 70.5a und 70.6a ohne jegliche
Schwellenwerte von industriell betriebenen Anlagen zur Synthese bzw. zur
Verarbeitung von bestimmten Stoffen (z.B. pharmazeutische Erzeugnisse, Farben, Pflanzenschutzmittel) die Rede sei. Ohne nähere Angaben, was hier alles gemeint sein könne, und mit mindestens indikativen Mengenangaben für bestimmte Stoffarten, sei eine Beurteilung, ob nun in einem konkreten Fall eine UVP
durchzuführen sei oder nicht, äusserst schwierig. Dies sei sowohl für die
Gesuchsteller als auch für die Behörden unbefriedigend.
Kanton Graubünden Die Regierung des Kantons Graubünden beantragt, dass bei den Anlagen Nr.
70.5a und 70.6a in geeigneter Weise präzisiert werde, wie die UVP-Pflicht im Einzelfall zu ermitteln sei, entweder durch eine klare Umschreibung der beiden Anlagetypen oder allenfalls in einer Vollzugshilfe. Bei beiden Anlagetypen sei unklar, wie der „industrielle Umfang“ vom nicht industriellen unterschieden werden soll bzw. wie sich „industrielle Anlagen“ von nicht industriellen Anlagen
unterscheiden lassen. Der erläuternde Bericht führe aus, die UVP-Pflicht sei so definiert, dass sie der effektiven Toxizität resp. Ökotoxizität der produzierten bzw. der verarbeiteten Stoffe und Zubereitungen besser Rechnung trage. Diese
Erklärung sei nicht nachvollziehbar.
Gesamtschweizerische economiesuisse und der Schweizerische Arbeitgeberverband beantragen, auf eine Dachverbände der Änderung der Anlagetypen 70.5 und 70.6 zu verzichten. Mit den neuen
Wirtschaft Anlagetypen 70.5a und 70.6a würden vor allem KMU im Textilbereich, aber auch
in anderen Industrien potentiell neu einer UVP-Pflicht unterstellt. Dies mit
Economiesuisse,
Schweizerischer pauschalen Umschreibungen der Verarbeitung von Farben und Peroxid ohne Arbeitgeberverband Rücksicht auf die effektive Umweltgefährdung. Dies führe nicht nur zu einer
unverhältnismässigen administrativen Belastung, sondern verhindere unter
Umständen auch betriebliche Anpassungen, mit allenfalls auch positiven
Umweltauswirkungen.
Weitere Wirtschaftsver- Eco Swiss ist mit der Verschärfung bei den UVP-unterstellten Anlagen der
bände und Fachorgani- industriellen Betriebe nicht einverstanden und beantragt, die neuen Ziffern 70.5a sationen und 70.6a, Kapitel „Industrielle Betriebe“, ersatzlos zu streichen.
Eco Swiss Die unter 70.5a sowie 70.6a neu aufgezählten Anlagen sollen jetzt ohne
Schwellenwert betreffend Grösse und Produktionskapazität der UVP unterstellt werden. In der Kategorie Farbstoffe würden sich die einzelnen Farbstoffe
beispielsweise bei der Verarbeitung in Bezug auf ihre Umweltrelevanz deutlich unterscheiden. Farbstoff sei nicht gleich Farbstoff. Dies gelte sinngemäss auch für andere unter 70.5a sowie 70.6a neu erwähnte Substanzkategorien. Die