Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 121Fedlex · Ergebnisbericht

Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

70.11) bei 30'000 Tonnen bzw. für Zellstofffabriken (Nr. 70.12)) bei 50'000 Tonnen unverändert bleiben sollen, sei bei 70.10a (Betonwerke) und 70.10b (Belagswerke) ein so tiefer Wert von 10'000 Tonnen nicht zu rechtfertigen.

Kanton Tessin Die Regierung des Kantons Tessin beantragt, an Stelle von

«Behandlungskapazität» den Begriff «Produktionskapazität» zu verwenden.

Weitere Wirtschafts- bauenschweiz lehnt die vorgeschlagene Unterstellung unter die UVP-Pflicht ab. Mit verbände und Fach- der Revision des Umweltschutzgesetzes hätte das Parlament den Bereich

organisationen Umweltverträglichkeitsprüfungen lockern und Anlagetypen von der UVP–Pflicht zu

befreien wollen. Bei Beton- und Belagswerken handle es sich um gängige, seit bauenschweiz

über 30 Jahre bestens bekannte Anlagetypen. Es ist daher nicht leicht

verständlich, weshalb sie der UVP-Pflicht unterstellt werden sollen. Die

Verkehrsemissionen würden in der Regel die einzige Umweltbelastung eines Beton- und Belagswerks darstellen. Bei der Bewilligung von Transportbetonwerken würden die aus dem Werk resultierenden Verkehrsimmissionen regelmässig massiv überschätzt. Ein Transportbetonwerk mit einem Ausstoss von 10’000m3 werde an einem Betriebstag je Betriebsstunde lediglich von ca. 1 bis 2 Lastwagen angefahren. Die Annahme, dass „Betonwerke oft in empfindlichen

Landschaftsteilen (z. B. an Seen) zu liegen kommen würden, sei unzutreffend.

Beton- und Belagswerke befänden sich in der Regel in Industrie- und

Gewerbezonen oder zusammen mit dem Kieswerk in einer Kiesgrube, für welche die UVP – Pflicht bereits geregelt sei. Überdies böten die gesetzlichen

Rahmenbedingungen inzwischen auch ohne UVP-Unterstellung einen sehr guten Schutz, der im Laufe der letzten Jahre laufend ausgebaut worden sei.

Abgesehen davon würden die Umweltemissionen nicht von der

Behandlungskapazität abhängen, sondern vom effektiven Ausstoss des

Betonwerks. Beton- und Belagswerke verfügten in der Regel über eine

Behandlungskapazität, welche den effektiven Ausstoss um ein Vielfaches

überträfen. Dies hange damit zusammen, dass die lokale Nachfrage nach Beton und Belag auf Grund des Vorliegens resp. des Nicht-Vorliegens von

Grossbaustellen in unmittelbarer Nähe des Werks enorm schwanke. Zudem müsse sich die Behandlungskapazität solcher Anlagen viel mehr nach der Ladezeit eines Lastwagens richten. Die Festsetzung des Schwellenwertes in Abhängigkeit von der Behandlungskapazität sei aus diesen Gründen nicht sachgerecht. Wenn nicht ganz auf eine UVP-Unterstellung verzichtet würde, wäre auf den zu

erwartenden durchschnittlichen Jahresausstoss abzustellen und der

Schwellenwert massiv zu erhöhen.

In diesem Zusammenhang verweist bauenschweiz auf die Stellungnahme des Fachverbands der Schweiz. Kies- und Betonindustrie FSKB, der bei der

Ausarbeitung einer geeigneten Lösung seine Unterstützung anbietet.

Fachverband der Der Fachverband der Schweiz. Kies- und Betonindustrie (FSKB) nimmt mit

Schweiz. Kies- und grossem Erstaunen zur Kenntnis, dass Anlagetypen Nr. 70.10.a und 70.10.b nach Betonindustrie (FSKB)

Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG) der UVP unterstellt würden und lehnt die UVP-Pflicht für Beton- und Belagswerke entschieden ab. Nach der Überzeugung des FSKB sei dieser Vorschlag inakzeptabel. Der FSKB beantragt daher das Streichen der Ziffern 70.10a und 70.10b des Anhangs.

Sollte aus Gründen, welche dem FSK jetzt nicht zugänglich seien, auf die UVP-Pflicht für Beton- und Belagswerke nicht verzichtet werden können, so ist er gerne bereit, beim Ausarbeiten einer geeigneten Lösung für Beton- und Belagswerke zu unterstützen. Nach Erhebungen des FSKB gebe es in der Schweiz kein einziges Betonwerk mit einer Behandlungskapazität tiefer als 10'000 Tonnen. Die

Betonausstösse würden in der Schweiz in der Regel nicht mit Tonnen sondern in