Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Kubikmetern gemessen. Bei den Belagswerken sei die Situation ähnlich. Aus diesen Gründen wäre es nach der Überzeugung des FSKB von grosser
Bedeutung, dass die für Beton- und Belagswerke UVP - Pflicht auslösenden Schwellenwerte verzehnfacht und sich nicht auf die Behandlungskapazität sondern auf den zu erwartenden durchschnittlichen Jahresausstoss beziehen würden.
Bei Beton- und Belagswerken handle es sich um gängige, seit über 30 Jahre bestens bekannte Anlagetypen ohne erhebliche potentielle
Umweltbeeinträchtigungen. Sie würden deswegen nicht plötzlich ohne
Begründung als erhebliches Umweltrisiko deklariert und somit UVP-pflichtig erklärt werden. Bei gängigen und hinsichtlich der Umweltrisiken seit langem bestens bekannten Anlagetypen können nach dem Ermessen des FSKB grundsätzlich nur Lockerungen der UVP-Pflicht erfolgen.
Beim Bestimmen der UVP-Pflicht sei darauf zu achten, dass die Beton- und Belagswerke vergleichbar mit anderen Branchen behandelt würden. Zudem sei es wichtig, dass bei Transportbetonwerken und Grossbaustellen die
Gleichbehandlung gewährleistet sei. Es könne z. B. nicht sein, dass für das
Erstellen eines Transportbetonwerks UVP-Pflicht bestehe und eine vergleichbare Baustellenbetonanlage auf einer Baustelle ohne UVP mitten im bewohnten Gebiet errichtet werden könne.
Die Verkehrsemissionen stellten in der Regel die einzige Umweltbelastung eines Beton- und Belagswerks dar. Der FSKB stellt fest, dass beim Bewilligen von Transportbetonwerken die aus dem Werk resultierenden Verkehrsimmissionen regelmässig massiv überschätzt würden. Ein Transportbetonwerk mit einem Ausstoss von 10'000m3 würde an einem Betriebstag je Betriebsstunde von ca. 1 bis 2 Lastwagen angefahren. Die daraus resultierenden Emissionen seien um ein Vielfaches tiefer als die Emissionen eines Parkhauses mit 500 Parkplätzen oder eines Einkaufszentrums mit 7'500 m², welche ohne Umweltverträglichkeitsprüfung gebaut werden könnten.
Im erläuternden Bericht gehe das Departement davon aus, dass „Betonwerke oft in empfindlichen Landschaftsteilen (z. B. an Seen) zu liegen kommen.“ Diese
Annahme sei falsch. Beton- und Belagswerke befänden sich in der Regel in Industrie- und Gewerbezonen oder zusammen mit dem Kieswerk in einer
Kiesgrube, für welche die UVP-Pflicht bereits geregelt sei.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen böten inzwischen einen sehr guten Schutz. Diese Schutzwirkung sei im Laufe der letzten Jahre laufend ausgebaut worden, auch ohne UVP Verfahren sei die Umweltverträglichkeit umfassend zu prüfen. Das Einführen einer zusätzlichen UVP-Pflicht für Beton- und Belagswerke mit dem aufwendigen Verfahren sei deswegen überflüssig und führt nur zu „administrativen Leerläufen“
Die „administrativen Leerläufe“ würden die inländischen Baukosten erhöhen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes Schweiz werde weiter
geschmälert. Davon betroffen sind insbesondere KMU's, die ihre Arbeitsplätze nicht in andere Länder exportieren könnten. Ihre Spiesse im internationalen
Wettbewerb würden so verkürzt.
Im übrigen weist der FSKB darauf hin, dass die Umweltemissionen nicht von der Behandlungskapazität sondern vom effektiven Ausstoss des Betonwerks
abhängen würden. Die Koppelung der UVP-Pflicht mit der Behandlungskapazität widerspreche deswegen dem Verursacherprinzip, welches die Basis für das Umweltschutzgesetz (USG) bilde. Dieser Widerspruch sei bei den Beton- und Belagswerken besonders gross, da diese in der Regel eine Behandlungskapazität besässen, welche den effektiven Ausstoss um ein Vielfaches übertreffen würden.