Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Beton- und Belagswerks darstellen. Die Konferenz Steine und Erden stellt fest,

dass beim Bewilligen von Transportbetonwerken die aus dem Werk resultierenden Verkehrsimmissionen regelmässig massiv überschätzt würden. Ein

Transportbetonwerk mit einem Ausstoss von 10'000 m³ würde an einem

Betriebstag je Betriebsstunde von ca. 1 bis 2 Lastwagen angefahren. Die daraus resultierenden Emissionen seien um ein Vielfaches tiefer als die Emissionen eines Parkhauses mit 500 Parkplätzen oder eines Einkaufszentrums mit 7'500 m².

Im erläuternden Bericht werde davon ausgegangen, dass „Betonwerke oft in empfindlichen Landschaftsteilen (z. B. an Seen) zu liegen kommen würden." Diese Annahme sei falsch. Beton- und Belagswerke befänden sich in der Regel in

Industrie- und Gewerbezonen oder zusammen mit dem Kieswerk in einer

Kiesgrube, für welche die UVP - Pflicht bereits geregelt sei.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen böten inzwischen einen sehr guten Schutz. Diese Schutzwirkung sei im Laufe der letzten Jahre laufend ausgebaut worden, auch ohne UVP Verfahren sei die Umweltverträglichkeit umfassend zu prüfen. Das Einführen einer zusätzlichen UVP-Pflicht für Beton- und Belagswerke mit dem aufwendigen Verfahren sei deswegen überflüssig und führe nur zu „administrativen Leerläufen".

Die „administrativen Leerläufe" erhöhten die inländischen Baukosten. Die

Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes Schweiz werde weiter

geschmälert. Davon betroffen seien insbesondere KMUs, die ihre Arbeitsplätze nicht in andere Länder exportieren können. Ihre Spiesse im internationalen

Wettbewerb würden so verkürzt.

Im übrigen weist die Konferenz Steine und Erden darauf hin, dass die

Umweltemissionen nicht von der Behandlungskapazität sondern vom effektiven Ausstoss des Betonwerks abhängen würden. Die Koppelung der UVP-Pflicht mit der Behandlungskapazität widerspreche deswegen dem Verursacherprinzip,

welches die Basis für das Umweltschutzgesetz (USG) bilde. Dieser Widerspruch sei bei den Beton- und Belagswerken besonders gross, da diese in der Regel eine Behandlungskapazität besässen, welche den effektiven Ausstoss um ein

Vielfaches überträffen. Dies hänge damit zusammen, dass die lokale Nachfrage nach Beton und Belag auf Grund des Vorliegens resp. des Nicht-Vorliegens von Grossbaustellen in unmittelbarer Nähe des Werks enorm schwanke. Die

schwergewichtigen Massenprodukte Beton und Belag liessen sich aus

ökonomischen und ökologischen Gründen nur über kurze Distanzen (bis ca. 50 km) transportieren. Es sei deswegen wichtig, dass Grossbaustellen von einem Werk versorgt werden können, das in unmittelbarer Nähe liege. Zudem müsse sich die Behandlungskapazität solcher Anlagen viel mehr an der Ladezeit eines

Lastwagens richten. Um z.B. ein 40-Tonnen Fahrzeug in 10 Minuten beladen zu können sei in einem Betonwerk ein 2 m³ Mischer notwendig. Mit einem solchen komme man bei 250 Arbeitstagen à 8 Std. auf eine Jahreskapazität von 120'000 m³. Im Vergleich dazu betrage der durchschnittliche Jahresausstoss der

Betonwerke in der Schweiz lediglich ca. 33'000 m³.

7.34 Anlagetyp Nr. 70.15 (Weitere Anlagen, derer Rohgasmassenstrom ...)

Änderungen gemäss aufgehoben Revisionsentwurf

Kantone Die Regierung des Kantons Graubünden beantragt, den Anlagetyp und den Schwellenwert wie bisher zu belassen.

Kanton Graubünden

Die Begründung für die Streichung des Anlagetyps Nr. 70.15 sei nicht plausibel.