Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 143Fedlex · Ergebnisbericht
Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
125 auf 113 verringern würde).
Die Berechnung der Geruchsemissionen gemäss den Vorschriften über den Abstand von Ställen zu anderen Gebäuden zeige erhebliche Unterschiede zwischen Ställen für Rindvieh und solchen für Schweine oder Geflügel. Diese Elemente führten die Association des Groupements et Organisations Romands de L'Agriculture dazu, zwischen den unterschiedlichen Nutztierarten wie folgt zu differenzieren:
80.4 Anlagen zur Haltung von Nutztieren, wenn die über den gesamten Betrieb kumulierte Kapazität (ausgenommen Alpställe) folgende Schwellenwerte übersteigt:
- Bis 200 GVE von Rindern,
- Bis 125 GVE für andere Nutztierarten.
Die erhöhten Schwellenwerte würden nicht davon entbinden, die Gesetzgebung für Gewässerschutz und Landwirtschaft einzuhalten (PER, maximale Besatzdichte, etc.). Diese Gesetzgebung garantiere die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften. Zudem würden Rinder weniger Umweltprobleme verursachen als andere Nutztiere, insbesondere auch im Hinblick auf die Luftreinhaltung. Eine Differenzierung sei daher gerechtfertigt. Auch bei einer Erhöhung der UVP-Schwellenwerte könnten die Kantone in speziellen Fällen immer noch eine Umweltnotiz fordern.
Prométerre Prométerre beantragt, dass Nutztieranlagen nur dann der UVP unterzogen werden sollen, wenn die Gesamtkapazität der auf dem Betrieb gehaltenen Grossviehgattungen 200 GVE übersteigt. Für die übrigen Kategorien sei eine Schwelle von 125 GVE vorzusehen. Bei einem gemischten Betrieb sollte eine UVP-Schwelle von insgesamt 125 GVE gelten. Dabei sollten aber Tiere der Rindergattung mit einem Faktor von 0.625 gewichtet werden
Die Anhebung des Schwellenwerts auf 125 GVE (Geflügel, Schweine) bzw. 200 GVE (Rinder) führen zu einer Verringerung der Anzahl UV-Berichte, die erhöhten Schwellenwerte würden nicht davon entbinden, die Umweltgesetzgebung einzuhalten. Die systematische und strenge Anwendung des GSchG und der GSchV werde durch den Fragebogen 52 für alle Nutztierbauvorhaben sichergestellt. Zudem werde für den Nachweis der ökologischen Leistungen von fast 100 % der Landwirte eine Düngungsbilanz erstellt. Dies seien wirksame Schutzmassnahmen in Bezug auf den Schutz der Gewässer und der Böden. Überdies können die zuständigen kantonalen Entscheidbehörden immer eine Umweltnotiz verlangen, wenn ein Projekt bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben könnte (z.B. in der Nähe von Biotopen oder Häusern oder in Gebieten mit hohen Viehbelastungen oder bei Probleme mit der Trinkwasserqualität,...).
Die neue einheitliche Bezeichnung von 125 GVE führe zu einer Erhöhung der derzeitigen Schwellenwerte für die meisten Tierkategorien, insbesondere für Geflügel und Mastschweine. Dieser Anstieg sei vor allem Bei Mastpoulets zu verzeichnen. Allerdings sei der Geflügelbestand in der Schweiz relativ klein und neue Bauvorhaben würden in der Regel als Hallen für 12'000 Hühnerplätze gebaut. Der Schwellenwert von 125 GVE sei auch bei Mutterschweinen. Jedoch sei die derzeitige UVP-Schwelle von 75 Plätzen ungewöhnlich tief. Bei der Mastschweine, einer Tierkategorie, die in unserem Land gut vertreten sei, bedeute die neue UVP-Schwelle von 125 GVE eine leichte Erhöhung des Schwellenwerts, was in der Praxis nicht zu vielen Veränderungen führen würde, weil bei neuen Bauvorhaben oft bis zu 1000 Plätze geplant würden.
Schlussendlich seien Milchkühe die einzige Tierkategorie für die die neue UVP-