Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Ausformulierung der Fakten, welche in anderer Form bereits dem Baugesuch beigelegt würden. Zurzeit würden UV-Berichte meistens durch Ingenieurbüros oder Landwirtschaftliche Schulen erstellt. Ein UV-Bericht koste schnell mal einige Tausend Franken. In Anbetracht der dauemden Forderung nach Kostensenkung sei bei einer Kosten-Nutzen-Analyse dieser Posten sicher nicht nötig. In vielen Kantonen betrage die Frist zur Behandlung von UVB mehrere Monate. Dies verzögere das Bauvorhaben unnötig. Zurzeit würden bei UVB-pflichtigen
Bauvorhaben oftmals Forderungen der Behörden eingebaut, die auf anderen Wegen nicht oder nur schwierig zu fordern wären (z.B. Zwang zu
Ammoniakreduktion per sofort ohne fundierte Daten).
Ein Punkt des UV-Berichts im Ladwirtschaftsbereich sei immer die
Hofdüngerverwertung. Zum Zeitpunkt des UV-Berichts sollten schon alle nötigen Gülleverträge vorhanden sein. Bei grösseren Projekten mit längerer Bauzeit und Bestandesaufbau vergehe zwischen dem UVB und dem Betrieb im Vollbestand 1- 2 Jahre. Die Gülleabnehmer würden aber per sofort Gülle abnehmen oder wüssten nicht, ob ihr Betrieb in zwei Jahren nicht selber Bedarf für Ausbringfläche habe. Mehrere zu behandelnde Punkte des UV-Berichts würden im
Landwirtschaftsbetrieb jährlich durch amtliche Stellen kontrolliert und überprüft. Als neuestes Instrument kommt noch «HODUFLU» hinzu. Damit werde der
Nährstofffluss zentral erfasst und überwacht. Ein weiterer Mangel des UV-Berichts sei, dass er dem Betrieb keine Rechtssicherheit gewähre. Die zu berechnenden Mindestabstände wegen den Emissionen seien keine Garantie, falls sich ein Nachbar durch Gerüche gestört fühle. Zusammenfassend ist nach der Beurteilung von Suisseporcs ein UV-Bericht für den Landwirtschaftsbetrieb kein geeignetes Instrument zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit. Die Forderungen, welche durch diverse andere Gesetze (Gewässerschutz, Raumplanung,
Landwirtschaftsgesetz, etc) erstellt würden, bildeten ausreichend Gewähr für einen umweltgerechten und urnweltschonenden Stallbau.
Falls trotz der erwähnten Doppelspurigkeiten und somit unnötigen Kosten an der UVP-Pflicht festgehalten werde, begrüsse Suisseporcs die Stossrichtung für die Vereinheitlichung des Anlagetyps 80.4.
Aus den Unterlagen sei nicht klar ersichtlich ist, ab wann ein Stall oder eine Halle als „geändert“ gelte und damit ebenfalls der UVP Pflicht unterstellt werde (siehe erläuternder Bericht S. 15). Für einen einheitlichen und sauberen Vollzug sei klar festzuhalten, dass bei einem bestehenden Betrieb nur dann eine UVP gemacht werden müsse, wenn der Betrieb den Grenzwert erreicht und gleichzeitig eine wesentliche Aufstockung vornehme. Als Mindestgrösse der Aufstockung – schlägt Suisseporcs 30 GVE vor.
Im Sinne der Besitzstandswahrung sei es zudem wichtig festzuhalten, dass
Änderungen, die nicht mit einer Aufstockung der auf einem Betrieb gehaltenen Anzahl GVE verbunden seien, nicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen dürften. Dies auch dann nicht, wenn der Betrieb die Gesamtkapazitäten von 125 GVE bereits übersteige. Es dürfe nicht sein, dass bei baulichen Anpassungen (Renovationen, Ersatz der Stalleinrichtungen oder ähnliches) eine UVP erforderlich werde, ohne dass mehr Tiere gehalten würden.
Aus der Formulierung 80.4 werde zudem nicht klar, ob die Grenze von 125 GVE für einen Standort oder für den ganzen Betrieb (auch bei mehreren
Produktionsstandorten) gelte. Der aktuelle Text spreche sowohl von ,Anlagen“ als auch von der „Gesamtkapazität des Betriebes“. Gemäss der Interpretation von Suisseporcs sei Einzelanlage zu betrachten und nicht die Gesamtkapazität des Betriebes.