Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Schwelle von 125 GVE kein Anstieg bedeute. Dabei sei diese Nutztierkategorie in der Schweiz am stärksten vertreten. Und das sei genau die Tiergattung, die am wenigsten Umweltbelastung verursache, insbesondere im Bereich des Gewässerschutzes und der Luftreinhaltung (Geruch), beides im Zusammenhang mit der Aufzucht besonders empfindliche Umweltbereiche.

Gewässerschutz: im Vergleich zu Schweinen und Geflügel, die "ohne Boden" gemästet werden könnten, seien Milch- und Mutterkühe auf Gras vom Betrieb angewiesen. Beim Ausbringen von Hofdüngern seien die Risiken meist gering.

Luftreinhaltung (Geruch): für 125 GVE Schweine oder Geflügel, sei der Abstand zu den Wohnhäusern (standardisierte Entfernung, N) über 150 Meter, während derjenige für Rinder nur 56 bis 86 m betragen würde (je Dauer der Beweidung / Sömmerung).

Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen der verschiedenen Tiergattungen, sollte zwischen den Rindergattungen und den anderen Tieren unterschieden werden.

Nicht angeschriebene Micarna befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen. Die Verbesserungen im Wirtschafts- und Bereich der Legehennen und der Mastpoulets würden ausdrücklich begrüsst.

Gewerbeverbände

Aus den Unterlagen werde jedoch nicht klar ersichtlich, ab wann ein Stall oder eine Micarna Halle als „geändert" gilt und damit ebenfalls der UVP Pflicht unterstellt wird (siehe

Erläuternder Bericht S. 15). Für einen einheitlichen und klaren Vollzug fordere Micarna, dass bei einem bestehenden Betrieb nur dann eine UVP gemacht werden müsse, wenn der Betrieb den Grenzwert erreiche und gleichzeitig eine wesentliche Aufstockung vornehme. Als Mindestgrösse der Aufstockung schlägt Micarna +50 GVE vor.

Im Sinne der Besitzstandswahrung möchte Micarna festhalten, dass Änderungen, die nicht mit einer Aufstockung der auf einem Betrieb gehaltenen Anzahl GVE verbunden seien, nicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen dürften. Dies auch dann nicht, wenn der Betrieb die Gesamtkapazitäten von 125 GVE bereits übersteige. Es dürfe nicht sein, dass bei baulichen Anpassungen (Renovationen, Ersatz der Stalleinrichtungen oder ähnliches) eine UVP erforderlich werde, ohne dass mehr Tiere gehalten würden.

Aus der Formulierung 80.4 werde zudem nicht klar, ob die Grenze von 125 GVE für einen Standort oder für den ganzen Betrieb (bei mehreren Produktionsstandorten) gelte. Der aktuelle Text spreche sowohl von „Anlagen“ als auch „Gesamtkapazität des Betriebes". Gemäss unserer Interpretation sei die Einzelanlage zu betrachten und nicht die Gesamtkapazität des Betriebes.

Micarna beantragt deshalb folgende Präzisierung:

Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn diese 125

Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt.

Bell Wie Micarna.

7.39 Anlagetyp Nr. 80.5 (Einkaufszentren und Fachmärkte)

Änderungen gemäss Die Definition von Anlagetyp Nr. 80.5 wird mit dem Begriff Fachmärkte ergänzt und Revisionsentwurf somit den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Zudem wird der Schwellenwert

analog zu den Überlegungen zu Anlagetyp Nr. 11.4 (Parkierungsanlagen) – von bisher 5000 m² auf neu 7500 m² angehoben.

Zusammenfassung 4 Kantone (ZH, AG, GR, BL) befürworten die vorgeschlagene Erhöhung des