Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
verzichtet werden. Adressatengruppe.
Kantone Die Regierung des Kantons Bern beantragt, für Einkaufszentren und Fachmärkte den heutigen Schwellenwert von mehr als 5'000 m² Verkaufsfläche beizubehalten. Kanton Bern
Die Anlagetypen 80.5 Einkaufszentrum und Fachmärkte sowie 11.4 Parkhäuser und -plätze seien aus Sicht der Umweltwirkungen sehr eng miteinander verknüpft. Die meisten Einkaufszentren seien nicht nur aufgrund der Verkaufsfläche, sondern auch aufgrund der Anzahl Parkplätze UVP-pflichtig. Auch die Einkaufszentren würden seit Jahren im Zusammenhang mit den Diskussionen zum
Verbandsbeschwerderecht im politischen Rampenlicht sthen. Analog zu den Parkplätzen könne eine Erhöhung des Schwellenwertes aus fachlicher Sicht nicht begründet werden. Der Kanton Bern habe für die Beurteilung von Einkaufszentren mit dem Fahrleistungsmodell ein neues Instrument geschaffen, das Umwelt und Raumplanung aufeinander abstimme. Die UVP-Pflicht spielt damit nur noch eine untergeordnete Rolle. Entsprechend seien - wie bei den Parkplätzen - keine Tendenzen festzustellen, dass Investoren die Grösse ihrer Bauvorhaben nach dem Schwellenwert der UVP ausrichten würden.
Von 17 in den letzten fünf Jahren im Kanton Bern durchgeführten UVP-Geschäften dieses Anlagetyps liegen 8 in Agglomerationen, wo sowohl die Umweltproblematik als auch die allgemeinen Verkehrsprobleme unabhängig von der UVP-Pflicht eine transparente Darlegung der Auswirkungen und standortspezifische Massnahmen verlangen. 6 der insgesamt 17 Vorhaben hätten Erweiterungen betroffen.
Von den erwähnten 17 UVP-pflichtigen Anlagen wären 5 bis 6 mit dem jetzt vorgesehenen neuen Schwellenwert von 7'500 m² Verkaufsfläche nicht mehr UVPpflichtig gewesen. Darunter würden zum Beispiel komplexe und verfahrensmässig anspruchsvolle Vorhaben in zentralen Lagen in Lyss, Thun und Biel fallen, die ohnehin eine umfassende transparente Darlegung der Auswirkungen erfordert hätten. Bei solchen Anlagen komme zudem die koordinative Funktion der UVP zum Tragen, was zu einer Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der
Entscheidbehörde führen könne. Da sich aus fachlicher Sicht kein Anlass für eine Erhöhung des Schwellenwertes ableiten lasse und sich die Praxis mit dem
bisherigen Schwellenwert eingespielt habe, solle der Schwellenwert für
Einkaufszentren - analog zu Anlagetyp 11.4 Parkhäuser und -plätze - nicht erhöht werden. Die Ergänzung mit dem Begriff „Fachmärkte“ könne zwar zur Klärung beitragen, stellte aber bisher bei der Festlegung der UVP-Pflicht keinerlei Problem dar.
Kanton Zürich Die Regierung des Kantons Zürich begrüsst ausdrücklichen Einbezug von
Fachmärkten zu diesem Anlagetyp. Mit der Definition eines Schwellenwertes für die Verkaufsfläche werde u. a. sichergestellt, dass auch Vorhaben, die relativ wenig Parkplätze, aber auf Grund ihrer verkehrsintensiven Nutzweise trotzdem ein hohes Verkehrsaufkommen hätten, der UVP-Pflicht unterstehen würden.
Kanton Uri Die Regierung des Kantons Uri beantragt, den UVP-Schwellenwert für
Einkaufszentren und Fachmärkte bei 5'000 m² Verkaufsfläche zu belassen. Der Anlagetyp sei oft eng mit dem Anlagetyp 11.4 Parkierungsanlagen und -plätze verknüpft. Viele Einkaufszentren seien nicht nur aufgrund der Verkaufsfläche,
sondern auch aufgrund der Parkplatzzahl UVP-pflichtig. Auch die Einkaufszentren stünden seit Jahren im politischen Rampenlicht des Verbandsbeschwerderechts. Wie bei den Parkierungsanlagen lasse sich aber auch hier eine Anhebung des Schwellenwerts von bisher 5'000 m² auf neu 7'500 m² Verkaufsfläche aus
fachlicher Sicht nicht rechtfertigen. Der Kanton verweist hinsichtlich
Umweltauswirkungen auf die oben zum Anlagetyp Nr. 11.4 Parkhäuser und Plätze gemachten Ausführungen.