Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Einkaufszentren seien sowohl wegen der Verkaufsfläche als auch wegen der Parkplatzzahl UVP-pflichtig. In Bezug auf Nr. 80.5 verweise der Kanton auf seine auf unsere Ausführungen zu Anlagetyp 11.4. Auch bei den Einkaufszentren und Fachmärkten sei die Erhöhung des Schwellenwertes aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
Sollte eine Erhöhung des Schwellenwertes vorgenommen werden, beantrage der Kanton - analog zu Nr. 11.4 - dass Parkplätze bei Einkaufszentren und
Fachmärkten im Vergleich zu Parkplätzen mit tiefem Fahraufkommen differenziert gewichtet werden.
Kanton Tessin Die Regierung des Kantons Tessin beantragt die folgende Formulierung für den Anlagetyp Nr. 80.5
Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5000 m²
Die Regierung des Kantons Tessin beantragt, das Kriterium „Verkaufsfläche“ als UVP-Schwelle beizubehalten (und nicht als das Kriterium des induzierten Verkehrs oder der Bruttogeschossfläche). Der Kanton vertritt die Haltung, dass die
Verkaufsflächen in den frühesten Phasen der Projektierung bereits hinreichend bekannt seien, ohne dass spezielle Analysen zur Klärung der Notwendigkeit einer UVP gemacht werden müssten.
Die Regierung des Kantons Tessin teilt die Haltung nicht, dass der Schwellenwert von 5000 auf 7500 Quadratmeter Verkaufsfläche abgehoben werden soll. In der Realität des Kanton würden in der Tat bereits die kleinere Einkaufszentren vertiefte Abklärungen und in der Regel Standort spezifische Massnahmen erfordern.
Gemäss kantonalem Ausführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz sei bereits bei Verkaufeinrichtungen mit Bruttogeschossflächen über 1000 m² mit erheblichen räumlichen Auswirkungen zu rechnen, so dass diese detaillierte Abklärungen erforderten.
In Folge der kritischen räumlichen, ökologischen und strukturellen Situation im Kanton in den letzten Jahren soll für den neuen Richtplan eine Karte "R8
Verkehrsintensive Einrichtungen" erstellt werden. Als verkehrsintensive
Einrichtungen gelten Anlagen mit mehr als 1500 m² Bruttogeschossfläche oder solche, die einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von mehr als 1000
Bewegungen pro Tag erzeugen. Sie werden zur Zeit nur innerhalb von städtischen Zentren oder in Zonen, in denen Publikumsintensive Einrichtungen zulässig sind, gebaut werden, ausser in Ausnahmefällen (kantonales oder regionales öffentliches Interesse, Standortgebundenheit).
Obwohl es stimmt, dass kleinere Anlagen auch zu den Verkehrsintensiven
Einrichtungen zählen sollten, bestünde nicht die Notwendigkeit, für jede spezifische Massnahmen zu planen. Hingegen müssten für Verkaufsflächen in der Nähe von 5000 m² fast immer standortspezifische Massnahmen in Betracht gezogen werden (Einschränkung des Verkehrs, Entwässerung, Schutz von Gewassern).
Der Anhebung der Schwelle gemäss Revisionsentwurf könnte nur bei Anlagen zugestimmt werden, die in die gemäss neuem Richtplan vorgesehenen Zonen zu liegen kommen würden. Denn nur so würde eine zweckmässige Planung "von oben" sichergestellt.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die neuen Art. 10b Abs. 3 USG und Art. 8 Abs. 1 UVPV ermöglichten, das Plangenehmigungsverfahren zu beschleunigen.
Kanton Waadt Die Regierung des Kantons Waadt beantragt die Beibehaltung der heutigen UVP-Schwelle von 5'000 m² Verkaufsfläche. Sie stelle sich gegen eine Erhöhung
derselben, weil der Anlagetyp zu starken Umweltbelastungen führe. Die