Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Dargestellt sind die Ergebnisse nach Adressatengruppen in absoluten Zahlen (Anzahl Stellungnahmen)
Legende
Kantone
Ergänzung = Parteien
bilanzierende Dachverbände der Wirtschaft
ganzheitliche räumliche Wirtschafts- und Fachverbände
Betrachtung Beschwerdeberechtigte Org.
berücksichtigen Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen
Weitere interessierte Kreise
(Behörden / pol. Gremien)
(Landw- Gartenbau, Forstw.)
(Verkehrsverbände)
(Wirtschaft und Gewerbe)
(Beratende Ingenieure)
(Umwelt und Raumplanung)
0% 20% 40% 60% 80% 100%
Ergänzung (ganzheitlich, räumlich) leer
Abbildung 28: Haltung der Adressaten zu Artikel 18.
Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach Adressatengruppen.
6.16 Artikel 20
6.16.1 Artikel 20 Absätze 1 und 2 Änderungen gemäss keine Revisionsentwurf
Kantone Zu Absatz 2: Laut Kanton BL stören sich die Gesuchsteller an den relativ langen
Auflagefristen von jeweils 30 Tagen, die im Rahmen der vorliegenden
Verordnungsanpassung von der Diskussion ausgeklammert worden sind (vgl. Art. 15 Abs. 4). Er stellt sich die Frage, ob diese Fristen nicht z.B. auf 10 Tage reduziert werden könnten (vorbehältlich anderer Fristen für das massgebliche
Leitverfahren).
Der Kanton VD zu Absatz 1: Die Zugänglichkeit des Entscheides verlängere das Verfahren unnötig, wenn keine unerledigten Einsprachen vorhanden sind. Der Entscheid könne auch in den offiziellen Publikationsorganen veröffentlicht werden.
6.17 Artikel 24
Änderungen gemäss Artikel 24 Übergangsbestimmungen
Revisionsentwurf
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Auf hängige Beschwerden ist das alte Recht anwendbar.
Kanton VD Der Kanton VD fordert, dass dieser Artikel zu überprüfen sei und Gesuche, die bei
Inkrafttreten der Änderung hängig seien, nach altem Recht beurteilt würden. Eine Ausnahme könne gemacht werden, wenn das neue Recht für den Gesuchsteller Vorteile bringe.