Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Dargestellt sind die Ergebnisse nach Adressatengruppen in absoluten Zahlen (Anzahl Stellungnahmen)

Legende

Kantone

Ergänzung = Parteien

bilanzierende Dachverbände der Wirtschaft

ganzheitliche räumliche Wirtschafts- und Fachverbände

Betrachtung Beschwerdeberechtigte Org.

berücksichtigen Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen

Weitere interessierte Kreise

(Behörden / pol. Gremien)

(Landw- Gartenbau, Forstw.)

(Verkehrsverbände)

(Wirtschaft und Gewerbe)

(Beratende Ingenieure)

(Umwelt und Raumplanung)

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Ergänzung (ganzheitlich, räumlich) leer

Abbildung 28: Haltung der Adressaten zu Artikel 18.

Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach Adressatengruppen.

6.16 Artikel 20

6.16.1 Artikel 20 Absätze 1 und 2 Änderungen gemäss keine Revisionsentwurf

Kantone Zu Absatz 2: Laut Kanton BL stören sich die Gesuchsteller an den relativ langen

Auflagefristen von jeweils 30 Tagen, die im Rahmen der vorliegenden

Verordnungsanpassung von der Diskussion ausgeklammert worden sind (vgl. Art. 15 Abs. 4). Er stellt sich die Frage, ob diese Fristen nicht z.B. auf 10 Tage reduziert werden könnten (vorbehältlich anderer Fristen für das massgebliche

Leitverfahren).

Der Kanton VD zu Absatz 1: Die Zugänglichkeit des Entscheides verlängere das Verfahren unnötig, wenn keine unerledigten Einsprachen vorhanden sind. Der Entscheid könne auch in den offiziellen Publikationsorganen veröffentlicht werden.

6.17 Artikel 24

Änderungen gemäss Artikel 24 Übergangsbestimmungen

Revisionsentwurf

Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Auf hängige Beschwerden ist das alte Recht anwendbar.

Kanton VD Der Kanton VD fordert, dass dieser Artikel zu überprüfen sei und Gesuche, die bei

Inkrafttreten der Änderung hängig seien, nach altem Recht beurteilt würden. Eine Ausnahme könne gemacht werden, wenn das neue Recht für den Gesuchsteller Vorteile bringe.