Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
von jeweils 30 Tagen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnungsanpassung von der Diskussion ausgeklammert worden sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 UVPV). Er stellt sich die Frage, ob diese Fristen nicht z.B. auf 10 Tage reduziert werden könnten (vorbehältlich anderer Fristen für das massgebliche Leitverfahren).
Rheinaubund, Der Rheinaubund beantragt eine Auflagefrist von 60 Tagen und begründet dies Schweizerische damit, dass bei sich bei UVP-pflichtigen Anlagen in der Regel um komplexe Arbeitsgemeinschaft Vorhaben mit vielfältigen Auswirkungen auf die Umwelt handle. Entsprechend für Natur und Heimat umfangreich seien dann meist auch die vorgelegten Berichte.
6.14 Artikel 17a
Änderungen gemäss Art. 17a Bereinigung im Bundesverfahren
Revisionsentwurf
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
Kanton VD Der Kanton VD erachtet den Verweis auf das RVOG als überflüssig und
unverträglich mit der Gesetzgebungstechnik.
6.15 Artikel 18
6.15.1 Artikel 18 Absatz 1 Änderungen gemäss keine Revisionsentwurf
Zusammenfassung Zu diesem Artikel, der im Entwurf gegenüber dem geltenden Recht nicht geändert
wurde, haben sich nur Grossverteiler, ein Verkehrsverband und ein
Gewerbeverband (espace.mobilité, Möbel Pfister, Migros, Coop, Maus Frères SA, strasseschweiz, Auto Gewerbe Verband Schweiz) geäussert.
Sie fordern alle identisch, dass in Absatz 1 der Aspekt der ganzheitlichen,
räumlichen Betrachtungsweise hinzuzufügen sei.
1 Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben unter Anwendung einer bilanzierenden ganzheitlichen, räumlichen Betrachtungsweise den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.
Zusammenfassung Legende
Ergänzung = Wirtschafts- und Fachverbände
bilanzierende
ganzheitliche räumliche
Betrachtung Weitere interessierte Kreise
berücksichtigen
(Verkehrsverbände)
(Wirtschaft und Gewerbe)
0 1 2 34
Ergänzung (ganzheitlich, räumlich)
Abbildung 27: Haltung der Adressaten zu Artikel 18.