Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 70Fedlex · Ergebnisbericht

Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

raumplanerische Frage. Handle es sich hingegen um freistehende Solaranlagen auf gewachsenem Boden sei der Einflussbereich –zusätzlich zur Blendwirkung – auch auf Bodenverbauung, Gewässerschutz, hydrologische und pedologische Rahmenbedingungen, Gefahrenhinweiskartierung auszudehnen.

Zusätzlich sei zu prüfen, ob nicht ein genereller Wert definiert werden könne (z. B. installierte Leistung > 3 MW), ab dem Energieerzeugungsanlagen einer UVP-Pflicht unterstehen.

Beschwerdeberechtigte Der Rheinaubund beantragt, dass die UVP-Schwellen bei Alinea 2 und 3 zu Umweltschutzorgani- senken seien:

sationen

― mehr als 10 MWth bei erneuerbaren Energieträgern

Rheinaubund ― mehr als 10 MWth bei fossilen und erneuerbaren Energieträgern

Gemäss Erläuterungsbericht können solche Anlagen zu erheblichen Umweltrisiken im Bereich der Luftqualität und dann auch bezüglich der Bodenqualität führen.

Nicht berücksichtigt sei im Bericht der Aspekt des Flächenbedarfs bei der

Primärnutzung von Holz als Energielieferant und beim Anbau von Energiepflanzen sowie die Problematik der Energiepflanzen bezüglich der Umweltbelastung beim Anbau und allenfalls beim Transport. Daraus könnten sich erhebliche Belastungen und sogar Einschränkungen von Fruchtfolgeflächen ergeben, die über eine UVP genau untersucht werden müssen.

Nicht angeschriebene Die Stadt Zürich begrüsst die Differenzierung des Anlagetyps 21.2 thermische Behörden / politische Energieerzeugung nach Art des Energieträgers, fordert aber die gleiche

Gremien Präzisierung des 3. Lemmas wie z. B. BE oder SH.

Stadt Zürich

7.11 Anlagetyp Nr. 21.2a (Vergärungsanlagen)

Änderungen gemäss Mit Anlagetyp Nr. 21.2a (Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von Revisionsentwurf 5000 t Substrat pro Jahr) wird ein Anlagetyp neu den Anlagen zur Erzeugung von

Energie zugeordnet, der bisher unter dem Titel Abfallanlagen (Nr. 40.7) bereits für eine Substratmenge von 1000 t UVP-pflichtig war.

Zusammenfassung Die Teilnehmenden stimmen der Änderung mehrheitlich zu. 2 Kantone (GR, BS)

und 2 beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen wollen die Schwelle senken, währen der Kanton Zug und die SVP die Schwelle erhöhen wollen. 3 Teilnehmende (Kantone LU und SZ sowie der Bauernverband) fordern eine andere Einheit (Frischsubstanz, MWth, nicht landwirtsch. Co-Substrat).