Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
7.10 Anlagetyp Nr. 21.2 (Anlagen zur thermischen Energieerzeugung)
Änderungen gemäss Beim Anlagetyp Nr. 21.2 (Thermische Anlagen zur Energieerzeugung) wird die Revisionsentwurf Schwelle neu nach der Art des Energieträgers differenziert: Bei fossilen
Energieträgern untersteht eine Anlage wie bisher der UVP-Pflicht, wenn sie eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MWth aufweist. Bei erneuerbaren Energieträgern und gemischten Anlagen ist der Schwellenwert bei einer
Feuerungswärmeleistung der pyrolytischen Leistung von mehr als 20 MWth festgelegt.
Zusammenfassung Die Mehrheit der Teilnehmenden stimmt der Differenzierung nach Energieträgern
zu. Von einigen wird gefordert, das 3. Lemma sprachlich zu präzisieren (mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern).
Eine beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation möchte die Schwellen von Lemma b und c auf 10 MWth senken; ein Kanton fordert eine andere Masseinheit (m³ Substrat).
Die SVP und der Kanton Zug möchten die Schwellen generell erhöhen, der Kanton Zug zudem noch die Anhörung des BAFU streichen.
Legende
Zustimmung =
Kantone
Zustimmung zum
Revisionsentwurf
Zustimmung / 3.L
Parteien
präzisieren =
Zustimmung zum
Revisionsentwurf, 3.
Lemma präzisieren Beschwerdeberechtigte Org.
100/10/10 =
Schwellenwerte bei 2.
Eidg./kant.
und 3. Lemma auf 10 Kommissionen/Institutionen
MWth senken
Erhöhen = höherer
Schwellenwert (Behörden / pol. Gremien)
Erhöhen / Anhörung
streichen = höherer 0 2 4 6 8 10 12 1416
Schwellenwert und keine
Zustimmung Zustimmung / 3.L präzisieren 100/10/10 erhöhen erhöhen / Anhörung streichen
Anhörung des
Bundesamts
Abbildung 33: Haltung der Adressaten zum Anlagetyp 21.2.
Dargestellt sind die Ergebnisse nach Adressatengruppen in absoluten Zahlen (Anzahl Stellungnahmen)