Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Legende

Kantone

Zustimmung =

Parteien

Zustimmung zum

Revisionsentwurf Dachverbände

Belassen(15 Mio. Fr.) = Wirtschafts- und Fachverbände

beibehalten des Beschwerdeberechtigte Org.

heutigen Schwellenwerts Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen

Senken (5 Mio. Fr.)= Weitere interessierte Kreise

Schwellenwert auf 5

(Behörden / pol. Gremien)

Mio. Fr. senken

(Landw- Gartenbau, Forstw.)

Erhöhen = höherer

(Verkehrsverbände)

Schwellenwert

(Wirtschaft und Gewerbe)

(Beratende Ingenieure)

(Umwelt und Raumplanung)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

Zustimmung (10 Mio Fr.) belassen (15 Mio Fr.) senken (5 Mio Fr.) erhöhen leer

Abbildung 47: Haltung der Adressaten zum Anlagetyp 30.2.

Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach Adressatengruppe.

Kantone Die Die Regierung des Kantons Bern beantragt, dass der heutige Schwellenwert von 15 Mio. Fr. beibehalten werde.

Kanton Bern

Die Ausdehnung der formalisierten Umweltverträglichkeitsprüfung führe zu einem planerischen und administrativen Mehraufwand, der nur gerechtfertigt wäre, wenn die Umsetzung oder der Vollzug des materiellen Umweltrechts durch den

Wasserbau gefährdet wäre. Da aber die relevanten Gesetzesgrundlagen und die heutigen Handlungsgrundsätze einen naturnahen Wasserbau vorschreiben würden, bestehe diesbezüglich kein Vollzugsproblem.

Es werde auch darauf hingewiesen werden, dass unter den neu geltenden NFA-Regeln Projekte mit Kosten von über einer Million Franken immer beim BAFU eingereicht würden. Dabei könnten sämtliche beteiligte Bundes- und

Kantonsstellen ihre Stellungnahme abgeben und Auflagen formulieren. Die angestrebte Senkung würde wohl zu vermehrten Beschwerdeverfahren führen, was in zweifacher Hinsicht problematisch wäre: Bei der Realisierung von

wasserbaulichen Anlagen (Hochwasserschutz) bestehe einerseits häufig eine zeitliche Dringlichkeit. Andererseits würden wasserbauliche Anlagen in der Regel von öffentlichen Gemeinwesen getragen und vom Bund unterstützt, so dass,

anders als bei privaten Investoren, eine demokratische Legitimation gewährleistet sei.

Kanton Uri Die Regierung des Kantons Uri beantragt, den Schwellenwert für den Anlagetyp Nr. 30.2 bei 15 Millionen Franken zu belassen.

Die heute geltende Schwelle von 15 Millionen Franken erscheine dem Kanton vernünftig, wobei freilich auch „günstigere“ Anlagen zu wesentlichen

Umweltauswirkungen führen könnten. Das eidgenössische Gewässerschutzrecht enthalte für den Wasserbau bereits enge und klare umweltschutzrelevante

Vorgaben. Verbote (z. B. Überdeckungs- und Eindolungsverbot, Art. 38 GSchG), Restriktionen (z. B. Verbauungen nur zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten, Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG) sowie Gestaltungsanforderungen (z. B. Art. 37 Abs. 2 GSchG) würden nur noch einen kleinen Ermessungsspielraum offen lassen. „Naturnaher“ und „umweltverträglicher“ Wasserbau sei dadurch zur gesetzlichen Pflicht erhoben worden und gehöre seit vielen Jahren zur guten