Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Legende zu Bst. a

Kantone

Zustimmung =

Parteien

Zustimmung zum

Revisionsentwurf Dachverbände

Wirtschafts- und Fachverbände

Zustimmung mit

Präzisierung (gem. Art. 3 Beschwerdeberechtigte Org.

TVA) = Zustimmung zu Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen

Schwellenwert, aber Weitere interessierte Kreise

Kriterium analog Art. 3 (Behörden / pol. Gremien)

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TVA formulieren

(Landw- Gartenbau, Forstw.)

differenzieren (nach

(Verkehrsverbände)

Gefährlichkeit und

(Wirtschaft und Gewerbe)

Behandlungsart) =

Schwellen für den (Beratende Ingenieure)

gesamten Anlagetyp (Umwelt und Raumplanung)

nach Gefährlichkeit des 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Abfalls und nach

Zustimmung Zustimmung mit Präzisierung (gem. Art. 3 TVA)

Behandlungsart

differenzieren (nach Gefährlichkeit und Behandlungsart) senken (5000t)

abstufen erhöhen leer

senken (5000t) =

Schwelle auf 5'000 t Abbildung 49: Haltung der Adressaten zum Anlagetyp 40.7a.

Abfälle pro Jahr senken Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach erhöhen = höherer Adressatengruppe.

Schwellenwert

Zusammenfassung Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden ist mit dem Vorschlag einverstanden.

Einige Kantone wünschen eine terminologische Anpassung an die TVA, andere wünschen Schwellenwerte, die der Gefährlichkeit resp. der Behandlungsart des Abfalls besser Rechnung tragen. Der Kanton ZG beantragt eine weitere Erhöhung des Schwellenwerts. Die beschwerdeberechtigten Organisationen fordern eine Halbierung des Schwellenwerts.

Kantone Die Regierung des Kantons Bern beantragt, dass Buchstabe a „Anlagen für die

physikalische oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Kanton Bern

Jahr“ lauten solle.

Die Anlagenumschreibung in Buchstabe a (mechanische Behandlung) sei zu korrigieren, weil der Begriff „Sortierung“ in der TVA nicht vorkomme und deshalb zu unnötigen Abgrenzungsproblemen führe (z.B. bei kommunalen

Abfallsammelstellen). Der Begriff „Behandeln“ sei in Artikel 3 Absatz 3 TVA

umschrieben und gemäss zweitem Satz gehören das „Sammeln und

Transportieren“ explizit nicht dazu. Auch Behandlungsarten wie „Pressen, Lagern, Weiterleiten“ und ähnliche Ausdrücke sollten zur Festlegung der UVP-Pflicht nicht verwendet werden. Konkrete Beispiele sollen im Rahmen einer Vollzugshilfe aufgeführt werden (vgl. dazu den Hinweis zu den Hilfsmitteln weiter unten).

Kanton Zürich Die Regierung des Kantons beantragt, die Mengenschwelle für den Anlagetyp 40.7

zu überprüfen und gegebenenfalls nach Gefährlichkeit des Abfalls zu

differenzieren. Der Kanton erachtet eine Differenzierung und Anhebung der Schwellenwerte grundsätzlich als sinnvoll. Es erscheine aber fraglich, dass der gleiche Grenzwert unabhängig der Gefährlichkeit des Abfalls bzw. des

Aufbereitungsverfahrens festgelegt werde.

Kanton Luzern Die Regierung des Kantons Luzern weist darauf hin, dass Art. 7 Abs. 6bis USG die

Behandlung von Abfallen wie folgt definiere: „Als Behandlung gilt jede

physikalische, biologische oder chemische Veränderung der Abfalle“. Die im Anhang zur UVPV unter Nr. 40.7 verwendeten Begriffe stimmten nicht mit dieser

17 Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA) ; SR 814.600