Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Legende zu Bst. a
Kantone
Zustimmung =
Parteien
Zustimmung zum
Revisionsentwurf Dachverbände
Wirtschafts- und Fachverbände
Zustimmung mit
Präzisierung (gem. Art. 3 Beschwerdeberechtigte Org.
TVA) = Zustimmung zu Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen
Schwellenwert, aber Weitere interessierte Kreise
Kriterium analog Art. 3 (Behörden / pol. Gremien)
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TVA formulieren
(Landw- Gartenbau, Forstw.)
differenzieren (nach
(Verkehrsverbände)
Gefährlichkeit und
(Wirtschaft und Gewerbe)
Behandlungsart) =
Schwellen für den (Beratende Ingenieure)
gesamten Anlagetyp (Umwelt und Raumplanung)
nach Gefährlichkeit des 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Abfalls und nach
Zustimmung Zustimmung mit Präzisierung (gem. Art. 3 TVA)
Behandlungsart
differenzieren (nach Gefährlichkeit und Behandlungsart) senken (5000t)
abstufen erhöhen leer
senken (5000t) =
Schwelle auf 5'000 t Abbildung 49: Haltung der Adressaten zum Anlagetyp 40.7a.
Abfälle pro Jahr senken Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach erhöhen = höherer Adressatengruppe.
Schwellenwert
Zusammenfassung Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden ist mit dem Vorschlag einverstanden.
Einige Kantone wünschen eine terminologische Anpassung an die TVA, andere wünschen Schwellenwerte, die der Gefährlichkeit resp. der Behandlungsart des Abfalls besser Rechnung tragen. Der Kanton ZG beantragt eine weitere Erhöhung des Schwellenwerts. Die beschwerdeberechtigten Organisationen fordern eine Halbierung des Schwellenwerts.
Kantone Die Regierung des Kantons Bern beantragt, dass Buchstabe a „Anlagen für die
physikalische oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Kanton Bern
Jahr“ lauten solle.
Die Anlagenumschreibung in Buchstabe a (mechanische Behandlung) sei zu korrigieren, weil der Begriff „Sortierung“ in der TVA nicht vorkomme und deshalb zu unnötigen Abgrenzungsproblemen führe (z.B. bei kommunalen
Abfallsammelstellen). Der Begriff „Behandeln“ sei in Artikel 3 Absatz 3 TVA
umschrieben und gemäss zweitem Satz gehören das „Sammeln und
Transportieren“ explizit nicht dazu. Auch Behandlungsarten wie „Pressen, Lagern, Weiterleiten“ und ähnliche Ausdrücke sollten zur Festlegung der UVP-Pflicht nicht verwendet werden. Konkrete Beispiele sollen im Rahmen einer Vollzugshilfe aufgeführt werden (vgl. dazu den Hinweis zu den Hilfsmitteln weiter unten).
Kanton Zürich Die Regierung des Kantons beantragt, die Mengenschwelle für den Anlagetyp 40.7
zu überprüfen und gegebenenfalls nach Gefährlichkeit des Abfalls zu
differenzieren. Der Kanton erachtet eine Differenzierung und Anhebung der Schwellenwerte grundsätzlich als sinnvoll. Es erscheine aber fraglich, dass der gleiche Grenzwert unabhängig der Gefährlichkeit des Abfalls bzw. des
Aufbereitungsverfahrens festgelegt werde.
Kanton Luzern Die Regierung des Kantons Luzern weist darauf hin, dass Art. 7 Abs. 6bis USG die
Behandlung von Abfallen wie folgt definiere: „Als Behandlung gilt jede
physikalische, biologische oder chemische Veränderung der Abfalle“. Die im Anhang zur UVPV unter Nr. 40.7 verwendeten Begriffe stimmten nicht mit dieser
17 Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA) ; SR 814.600