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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 24 Absatz 4 14.12.2007

Art. 24 Abs. 4

4Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Änderung

Für den Art. 41b AVIV wird die gesetzliche Grundlage angepasst.

Einbau eines Verweises auf Artikel 22 Absatz 2 Bst. a AVIG.

Begründung

Für die vier Jahre vor dem Rentenalter stehenden Versicherten, die zusätzlichen Anspruch auf 120 Taggelder haben, also demnach eine längere Bezugsdauer als nur zwei Jahre haben, wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, während der ganzen Bezugsdauer Kompensationszahlungen zu erhalten. Dies gilt auch für Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.

Zur Begründung betreffend der Dauer der Unterhaltspflicht wird auf die Begründung zu Artikel 22 Absatz 2 Bst. a AVIG verwiesen.

13/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)