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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 23 Absatz 3bis, 4 und 5 14.12.2007

Art. 23 Abs. 3bis, 4 und 5

3bisNicht versichert ist ein Verdienst, welchen eine teilnehmende Person anlässlich einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Sinne von Artikel 65 und 66a.

4Beruht die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze nach Absatz 1 erreicht.

5Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen darf den in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen.

Änderung Abs. 3bis

Ein erzielter Verdienst in einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) soll nicht mehr versicherbar sein.

Begründung Abs. 3bis

Ziel der Arbeitsmarktpolitik ist es, die Stellensuchenden möglichst schnell in das normale Erwerbsleben zurückzuführen. Dieses Ziel sollte auch von den Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden angestrebt werden. Im Übrigen ist es auch im Interesse der öffentlichen Hand, dass ordentliche Stellen geschaffen werden und Arbeiten nicht im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen erfolgen. In dem Sinne sollte verhindert werden, dass Beschäftigungsprogramme lediglich zur Generierung von Beitragszeiten organisiert werden. Der Fokus muss korrekterweise auf der Wiedereingliederung liegen. Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass nur eine ordentliche Erwerbsarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung generiert, nicht jedoch der Besuch einer AMM. Im Falle von Einarbeitungszuschüssen (Art. 65 AVIG) und Ausbildungszuschüssen (Art. 66a) erfolgt eine Beschäftigung im sogenannten ersten Arbeitsmarkt, weshalb solche Verdienste und daraus resultierende Beitragszeiten einen Anspruch auf Leistungen der ALV zur Folge haben können. Dies entspricht im Übrigen der heutigen Praxis.

Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die entsprechend nötigen Ausführungsbestim– mungen erlassen.

Änderung Abs. 4 und 5

Die bisherige Mitberücksichtigung von nicht beitragspflichtigen Kompensationszahlungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes in einer Folgerahmenfrist wird abgeschafft.

Begründung Abs. 4 und 5

Der Zwischenverdienst bleibt trotz dieser Änderung attraktiv, da die bisherigen Anreize in der ersten Rahmenfrist vollumfänglich beibehalten werden (höheres Einkommen, Erwirtschaftung neuer Beitragszeit).

11/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)