Vorlage
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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Beispiel
vV in alter RFL Fr. 5’000.--
monatlicher ZV während alter RFL Fr. 3’000.--
Verdienstausfall Fr. 2'000.-- (vV – ZV)
Kompensationszahlung Fr. 1'600.-- (80 % des Verdienstausfalls von Fr. 2'000) vV in neuer RFL nach alter Regelung Fr. 4'600.-- (ZV Fr. 3'000 + Komp.zlg. Fr. 1'600)
vV in neuer RFL nach neuer Regelung Fr. 3'000.-- (ZV Fr. 3'000 ohne Komp.zlg.)
Legende
vV: versicherter Verdienst
ZV: Zwischenverdienst
RFL: Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Komp.zlg.: Kompensationszahlung
Die bisherige Berücksichtigung von Kompensationszahlungen für die Berechnung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug widerspricht dem Versicherungsprinzip, wonach nur Leistungen versichert sein sollten, auf denen Beiträge erhoben werden. Diesem Prinzip widerspricht ebenso die bisherige zusätzliche Regelung, wonach mit den nicht beitragspflichtigen Leistungen der Arbeitslosenversicherung der versicherte Verdienst in einer neuen Rahmenfrist angehoben wird.
Die vorgeschlagene Massnahme führt zur Gleichbehandlung mit Versicherten, die sich erstmals zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden und strikte nach dem Versicherungsprinzip behandelt werden. Deren versicherter Verdienst berechnet sich einzig auf dem beitragspflichtigen Einkommen. Je tiefer dieses Einkommen ausfällt, desto geringer ist der versicherte Verdienst.
Bei den Kompensationszahlungen handelt es sich um eine Lohnzulage, die zu unerwünschten Nebenwirkungen führen kann (vgl. u.a. Studie Büro Bass - Evaluation der Regelung des Zwischenverdienstes in der Schweiz – SECO-Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 1). Für die Stellensuchenden mit Zwischenverdienst kann u.a. der negative Anreiz bestehen, aufgrund der bisherigen grosszügigen Regelung, die einzigartig ist in Europa, die Bemühungen um eine Dauerstelle zu verringern und mit Zwischenverdiensten die Leistungsansprüche über mehrere Rahmenfristen hinweg immer wieder zu erneuern.
Mit der vorgesehenen Änderung bleiben die positiven Anreize des Zwischenverdienstes während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. finanzieller Anreiz, 2. Erwerb von Beitragszeiten für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, 3. der Taggeldhöchstanspruch wird weniger rasch aufgebraucht) erhalten.
Der Spareffekt dieser Massnahme ist bedeutend und führt zudem zu einer beträchtlichen Vereinfachung im Vollzug.
In der Expertenkommission votierten die Arbeitnehmervertreter gegen diesen Vorschlag.
Finanzielle Auswirkungen Abs. 3bis
Der Spareffekt dürfte rund CHF 90 Mio. pro Jahr betragen.
Finanzielle Auswirkungen Abs. 4 und 5
Die Einsparung beträgt jährlich ca. CHF 79 Mio.
12/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)