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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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Die längere Bezugsmöglichkeit hängt unter anderem mit der Schwierigkeit der IV-Rentenbeziehenden oder IV-Rentenbeantragenden beim Finden einer Stelle zusammen.

Ausgehend davon, dass bereits heute die meisten von diesen Bestimmungen Betroffenen IV-Rentenbeziehende im Sinne des IVG sind, die mindestens einen IV-Grad von 40 % aufweisen müssen, lässt sich die Harmonisierung auf einem IV-Grad von 40 % rechtfertigen. Zumal die oben erwähnte Schwierigkeit beim Finden einer Stelle markant abnimmt, je tiefer der IV-Grad sinkt.

Der Teilsatz "oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint" , wird gestrichen. Ziel des IVG und im Speziellen der 5. IV-Revision der IV ist eine schnellere Erfassung der Versicherten, wenn möglich bereits vor Verlust der Stelle, eine schnellere Prüfung und vor allem ein rascheres Verfügung von Eingliederungsmassnahmen. Am wichtigsten für den Erhalt einer Arbeitsstelle sind die sogenannten Frühinterventionsmassnahmen (Art. 7d IVG-Entwurf). Eine längere Bezugsmöglichkeit ist deshalb nicht mehr nötig. Ausserdem schafft die mit dem IV-Antrag verbundene Verbesserung der ALV-Leistungen unerwünschte Anreize, indem die Aussicht auf einen höheren Taggeldanspruch eine IV-Anmeldung auslösen könnte.

Ausserdem ist die Frage, ob ein Antrag nicht aussichtslos erscheint, durch die ALV-Vollzugsstellen nicht überprüfbar. Eine Streichung führt somit auch zu einer erheblichen Vereinfachung des Vollzugs.

Mit der vorgeschlagenen Änderung ergibt sich folgende harmonisierte Regelung: Alle Versicherten erhalten unabhängig von der Versicherung ab einem IV-Grad von 40 % dieselben Leistungen der ALV:

Neu für ALV massgebender IV- Entschädigungssatz Anzahl Taggelder Grad IVG ab 40 % 80 %520

UVG ab 40 % 80 %520

MVG ab 40 % 80 %520

BVG ab 40 % 80 %520

Die sachlich nicht nachvollziehbaren Unterscheidungen innerhalb jener Versicherungen, die das Risiko Invalidität versichern, wird somit mit dieser Änderung beseitigt. Dies entspricht auch der Lehrmeinung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 347f in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007).

Diese Harmonisierung in Art. 22 Abs. 2 Bst. c und Art. 27 Abs. 2 Bst. c AVIG hat lediglich einen Einfluss auf die Höhe (70 % statt 80 %) und die Dauer des Anspruchs (400 statt 520 Taggelder) nicht aber auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an sich. Nach wie vor bleibt gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b ATSG die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder Invalidenversicherung umstritten ist.

16/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)