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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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Die sachlich nicht nachvollziehbaren Unterscheidungen innerhalb jener Versicherungen, die das Risiko Invalidität versichern, werden somit mit dieser Änderung beseitigt. Dies entspricht auch der Lehrmeinung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 347f in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007).

Diese Harmonisierung in Art. 22 Abs. 2 Bst. c und Art. 27 Abs. 2 Bst. c AVIG hat lediglich einen Einfluss auf die Höhe (70 % statt 80 %) und die Dauer des Anspruchs (400 statt 520 Taggelder) nicht aber auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an sich. Nach wie vor bleibt gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b ATSG die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder Invalidenversicherung umstritten ist.

10/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)