Vorlage

Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 27 Absatz 2 und 5 (mit Variante zu Abs. 5) 14.12.2007

Art. 27 Abs. 2 und 5

2Die versicherte Person hat Anspruch auf:

a. höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;

b. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 15 Monaten nachweisen kann;

c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und

1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder;

2. eine Invalidenrente von mindestens 40 Prozent bezieht.

5Der Bundesrat kann in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden.

Variante zur Streichung von Absatz 5:

5Auf Gesuch eines Kantons hin kann der Bundesrat jeweils auf längstens sechs Monate den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a und b1 um höchstens 120 Taggelder erhöhen, wenn

a. die Arbeitslosenquote schweizweit steigt,

b. die Arbeitslosenquote im Kanton erhöht ist und

c. der Kanton sich an den Kosten mit 40 Prozent beteiligt.

Abs. 6

6Schweizweit steigend ist die Arbeitslosenquote, wenn die mittlere Arbeitslosenquote in einem Bemessungszeitraum von sechs Monaten um 0.3 Prozentpunkte höher liegt als im gleichen Zeitraum des vorangegangenen Jahres. Als erhöht gilt die Arbeitslosenquote in einem Kanton, wenn sie im Bemessungszeitraum durchschnittlich mindestens fünf Prozent erreicht. Der Bemessungszeitraum beginnt acht Monate vor dem beantragten Beginn der Erhöhung und erstreckt sich auf die ersten sechs Monate dieser Periode.

Änderung Abs. 2 generell

Einführung einer abgestuften, von der Beitragszeit abhängigen Bezugsdauer.

Begründung Abs. 2 generell

Die Leistungsdauer hängt - dem Versicherungsprinzip entsprechend - von der Dauer der Beitragszeit ab. Wer mehr Leistungen (Beiträge) erbringt, hat dementsprechend Anspruch auf einen längeren Taggeldbezug. Das bis 31.12.1996 in Kraft gewesene AVIG kannte bereits eine beitragszeitabhängige Leistungsdauer.

Einen Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) verlieren mit dieser Neuregelung erstens Personen, welche mehr als zwölf und weniger als 15 Monate Beitragszeit aufweisen und heute mehr als 260 Taggelder beziehen würden. Zweitens würden Personen ab

1 Berücksichtigt den Vorschlag von Artikel 27 Absatz 2 AVIG mit der von der Dauer der Beitragszeit (BZ) abhängigen Anzahl Taggeldern (TG). 12 Monate BZ = 260 TG / 15 Monate BZ = 400 TG 14/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)