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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Änderung Abs. 5

Streichung von Art. 27 Abs. 5 AVIG

Begründung Abs. 5

Der mit der AVIG-Revision 2003 eingebrachte Abs. 5, wonach der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffene Kanton ein Gesuch auf Erhöhung des Höchstanspruchs um 120 Taggelder stellen kann, wenn dieser sich mit 20 % an den Kosten beteiligt, führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Diese "Kann-Bestimmung" hatte zur Folge, dass etliche Kantone (ZH, VS, TI) die Voraussetzungen zwar erfüllten, den Anspruch aber nie geltend machten. Andere Kantone wiederum nahmen diesen Artikel - z.T. sogar mehrmals - in Anspruch [BE (Moutier), GE, NE (MS 103), VD]. Dieser Umstand und jener, dass für die Genehmigung der Massnahme der Wohnsitz massgebend ist, führt zu Ungleichbehandlungen der Versicherten. So hat beispielsweise durch die Schliessung eines Betriebes aufgrund des unterschiedlichen Wohnsitzes nicht jede davon betroffene versicherte Person den gleichen Anspruch. Diese Ungleichbehandlung könnte auch nicht damit behoben werden, dass der Ort der letzten Tätigkeit anstelle des Wohnsitzes als massgebend erachtet wird. Dies würde wiederum zu einer Ungleichbehandlung mit andern Arbeitslosen der gleichen Arbeitsmarktregion führen.

Mit dieser Lösung sind auch Fehlanreize verbunden: Da der Kanton nur 20% an die Verlängerung bezahlt, spart er Kosten, weil er für diese Zeit weniger Sozialhilfe leisten muss. Und die versicherte Person hat weniger Druck, eine Stelle zu finden.

Schwierig ist ferner, "ein wesentliches Teilgebiet" des Kantons zu definieren. Momentan richtet man sich nach den MS-Regionen (mobilité spatiale). Diese Aufsplittung nach Wirtschaftsregionen ist mit Nachteilen verbunden, weil sich eine MS-Region über zwei Kantone erstrecken kann (so etwa die Region 103, die Teile der Kantone BE und NE umfasst), was wiederum zu Ungleichbehandlungen zwischen den Versicherten führt, wenn der eine Kanton im Gegensatz zum andern kein Gesuch stellt oder die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Neben den aufgeführten Problemkreisen ist das bundesrätliche Genehmigungsverfahren schwerfällig und belastet die Verwaltung unverhältnismässig. Eine weitere Schwierigkeit bietet die Erfassung der betroffenen Versicherten und die Information derselben.

In der Expertenkommission haben die Arbeitnehmervertreter gegen diesen Vorschlag votiert.

Finanzielle Auswirkungen Abs. 5

Einsparung CHF 30 Mio.4

Variante zur Streichung von Abs. 5

Änderung

Präzisierung der Anspruchsvoraussetzung für die Kantone. Erhöhung der Beteiligung der Kantone an den Kosten von 20 auf 40 %. Streichung der Bewilligung für wesentliche Teilgebiete.

Begründung

Als Variante wird vorgeschlagen, die Anwendung dieses Gesetzesartikels stärker als heute auf Zeiten mit steigender Arbeitslosigkeit zu beschränken. Aus Praktikabilitätsgründen soll aber auf die Anwendung auf einzelne Kantonsteile verzichtet werden.

4 Unter Berücksichtigung der Bestimmungen ab 1.7.2005, die eine Beschränkung auf eine bestimmte Alterskategorie ermöglichen. 17/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)