Vorlage
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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Begründung Abs. 1quater
Damit wird der formelle Hinweis ins Gesetz aufgenommen, dass Personen, die bei Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, grundsätzlich an AMM teilnehmen können. Das Verfahren dazu ist heute in Art. 98a AVIV geregelt.
Änderung Abs. 3bis
Abs. 3bisermöglicht für Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, die Fortsetzung einer vor Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung begonnenen Massnahme, aber nicht über das Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus.
Die Formulierung dieses Absatzes ermöglicht Versicherten, die Anspruch auf 640 Taggelder haben, bis ans Ende ihrer verlängerten Rahmenfrist an Massnahmen teilzunehmen.
Begründung Abs. 3bis
Um die langfristige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern, kann es sinnvoll sein, dass der Versicherte, welcher während eines Kurses eine Stelle antritt, wenn immer möglich, diesen auch beenden kann. Dies umso mehr als die Kurskosten bereits bezahlt sind.
Der ALV-Fonds übernimmt 100% der Kosten von Massnahmen, die vor Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung begonnen worden sind, auch wenn sie über diesen Anspruch hinaus weiter besucht werden.
27/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)