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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von kollektiven AMM aus den nun zu streichenden Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG zu übernehmen. Begründung Art. 59e Abs. 2 Mit diesem Absatz wird auf Gesetzesstufe die Grundlage geschaffen, arbeitsmarktliche Massnahmen zu finanzieren. Die neu in Art. 59 Abs. 1bis definierten arbeitsmarktlichen Massnahmen dürfen nur soweit finanziert werden, als deren Kosten nachgewiesen und notwendig sind.
Begründung Art. 59e Abs. 3
Übernahme der Formulierung aus dem heutigen Art. 62 Abs. 2 sowie Ausdehnung des Gültigkeitsbereiches auf sämtliche AMM. Diese Bestimmung bildete schon bisher die Grundlage für die Ausrichtung von Spesenersatz an die Teilnehmenden von AMM.
Begründung Art. 59e Abs. 4
Formell wird hier das Verfahren festgelegt, nach welchem die Kasse zu Unrecht bezahlte Beiträge für kollektive AMM zurückverlangen kann. Für alle anderen Massnahmen besteht in Art. 25 ATSG eine Grundlage zur Rückforderung. Eine weitere materielle Grundlage zur Rückforderung besteht im Übrigen im Subventionsgesetz.
Begründung Art. 59e Abs. 5
Die Kompetenz des EVD, mittels einer Departementsverordnung eine Regelung der Beiträge für AMM, insbesondere auch eine Plafonierung, vorzunehmen, wird eingeführt.
30/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)